Unter Erwerbsunfähigkeit versteht man die durch physische oder psychische Krankheitsleiden bedingte, zeitlich unabsehbare Unfähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen beziehungsweise durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese belief sich bis zum 31. Dezember auf 630 Euro beziehungsweise auf 322,11 Euro.
Als erwerbsunfähig galten weiterhin Personen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnten. Als erwerbsunfähig galt hingegen nicht, wer selbständig war oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte.
Bis zum Jahr 2000 war die Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung verankert; mit Inkrafttreten der Reformen der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist der Begriff der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit jedoch seit dem 1. Januar 2001 komplett entfallen. Entsprechend wurden seit diesem Datum auch keine Erwerbsunfähigkeitsrenten mehr bewilligt, allerdings wurden die vor diesem Zeitraum gewährten Renten auch weiterhin gezahlt, sofern die für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Der stattdessen eingeführte Begriff der verminderten Erwerbsfähigkeit beschreibt einen krankheitsbedingten Zustand, durch den die Fähigkeit eines Menschen maßgeblich eingeschränkt wird, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu verdienen. Diese Einschränkung lässt sich in Prozentgraden ausdrücken und ist entscheidend für die Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Unterschieden werden ferner teilweise und volle Erwerbsminderung. Gemäß § 43 SGB VI liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor, wenn der Antragsteller nur noch drei bis unter sechs Stunden pro Tag tätig sein kann, während eine volle Erwerbsminderung dann gegeben ist, wenn eine Tätigkeit weniger als drei Stunden täglich ausgeübt werden kann.
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