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Der Versicherungsantrag ist in der Regel ein Vordruck der Versicherungsgesellschaft. Ausgefüllt und unterschrieben ist er ein schriftliches Angebot (Willenserklärung) des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen auf Abschluss eines Versicherungsvertrages.

Technischer Beginn ist der Tag, der im Versicherungsantrag festgehalten wird (beispielsweise der 1. März 2010). Es wird vereinbart, dass ab dem technischen Beginn der Versicherungsnehmer einen Beitrag/eine Prämie zahlen muss. Liegt der technische Beginn vor dem formellen Beginn, also vor der Annahme des Versicherers, so sind die Beiträge für die Zeit zwischen dem technischen Beginn und dem formellen Beginn zum formellen Beginn rückwirkend zu zahlen. Soweit der materielle Beginn nach dem technischen Beginn liegt, weil Versicherungsschutz erst ab dem formellen Beginn besteht, werden Beiträge rückwirkend für Zeiten gezahlt, in denen tatsächlich kein Versicherungsschutz bestanden hat. Allerdings können mit dem Beitrag auch andere Rechte erworben werden, die eine Beitragszahlung für Zeiten vor dem materiellen Beginn rechtfertigen können. Der technische Beginn wird aber nicht nach dem materiellen Beginn vereinbart, da mit dem Beginn des Versicherungsschutzes auch ein Beitrag erhoben wird. Gemäß der Einlösungsklausel beginnt der Versicherungsschutz (materieller Beginn) ab dem technischen Versicherungsbeginn, wenn die Zahlung des Erstbeitrages nach Erhalt des Versicherungsscheines fristgerecht erfolgt.

Meist wird auch vereinbart, dass mit dem technischen Beginn auch die Versicherungsperiode (§ 12 VVG) beginnt. Die Versicherungsperiode bestimmt die Fälligkeit der folgenden Beiträge, Kündigungs- und andere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und das Ende des Versicherungsschutzes.



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