Die Glasversicherung (auch: Glasbruchversicherung) ist eine eigenständige Sachversicherung und wird üblicherweise zusammen mit einer Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung oder Geschäftsversicherung abgeschlossen.
Sie bietet für Gebäude- und Mobiliarverglasung Versicherungsschutz gegen Glasbruch. Unter Gebäudeverglasungen versteht man mit dem Wohnhaus und zugehöriger Garagen fest verbundene Außen- und Innenscheiben zum Beispiel Scheiben von Wintergärten und Türen. Der Schutz gegen Glasbruch besteht für Schäden am Versicherungsort. Unter Versicherungsort versteht man die in der Police bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Für versicherte bewegliche Gegenstände (Mobiliarverglasung), zum Beispiel Glastische oder Vitrinen, besteht nur innerhalb des Versicherungsortes Deckung.
Neben den reinen Sachschäden sind auch die dabei entstehenden Kosten wie zum Beispiel Aufräumkosten versichert. Zusätzlich sind weitere Einschlüsse möglich, wie zum Beispiel die Erneuerung von Glasmalereien und -verzierungen.
Die Hausratversicherung nach den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 42 beinhaltete erstmals auch Versicherungsschutz für Haushalt-Glasbruchschäden. In den VHB 66 und 74 war dies ebenfalls enthalten. Mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung AGlB 86 konnte man die Glasversicherung separat abschließen. Es folgten die überarbeiteten Bedingungen AGlB 92, 2000/E, und 2011.
Nach den unverbindlichen Verbandsbedingungen des GDV besteht in der Glasversicherung Schutz für Glasbruch an versicherten Sachen. Ein Bruch der Verglasung liegt vor, wenn eine Scheibe durchgehend in ihrem Querschnitt beschädigt ist. Ein Riss oder Sprung, der von der Vorder- bis zur Rückseite reicht, ist dem Bruch gleichzusetzen.
Kein Schutz besteht für Oberflächenbeschädigungen zum Beispiel Schrammen oder Muschelausbrüche* und Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheibenisolierverglasungen. Für die Gefahren, die in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgesichert sind, zum Beispiel Brand oder Einbruchdiebstahl, besteht kein Versicherungsschutz. Inzwischen gibt es mind. einen Anbieter (AMV), welcher auch Muschelausbrüche in seinem Tarif mitversichert hat. Selbiges gilt für Glasschäden an Smartphones.
Versicherte Sachen |
Gesondert versicherbare Sachen (fertig eingesetzt oder montiert) | Nicht versicherte Sachen |
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fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas | Scheiben und Platten aus Kunststoff | optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel |
künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel | Platten aus Glaskeramik | Photovoltaikanlagen |
Glasbausteine und Profilbaugläser | Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind | |
Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff | Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräten sind | |
Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich Rahmen | ||
sonstige Sachen, die im Versicherungsschein benannt sind |
Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen
Gesondert versicherbare Kosten
Worauf muss der Apotheker generell achten, wenn er eine effiziente Absicherung seines Apothekenbetriebes haben möchte? Der Preis ist zwar ein wichtiger Faktor, eine Allrisk-Versicherung wird aber letztendlich aufgrund des angebotenen Leistungsumfangs erworben. Entscheidend sind in der Höhe ausreichende Deckungssummen, wie die 30 Mill. Betriebs- und Berufshaftpflicht und die 5 Mill. Sachsubstanz/Werteabsicherung von Apothekeneinrichtung, Waren, Vorräten, etc., die bei dem PharmaRisk-Konzept die Messlatte sind. Die PharmaRisk-Police kann bis zu ca. 450 einzelne Leistungspunkte enthalten. Wichtig bei der Auswahl ist deshalb, sich nicht mit einfachen Standardpolicen zufrieden zu geben, sondern sich auf das Know-how eines Maklers zu verlassen, der über Jahrzehnte eine Allgefahrenversicherung mit besonderen Leistungspunkten in der Apothekennische entwickelt hat.
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