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    Das neue Erbschaftsteuerreformgesetz - Steuerklassen und Freibeträge

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Das neue Erbschaftsteuerreformgesetz -
Steuerklassen und Freibeträge



Die Details...

  • Verwandtschaftsgrad und Erbschaftsteuerklasse
  • Versorgungsfreibeträge
  • Steuerklassen

 

Verwandtschaftsgrad und Erbschaftsteuerklasse

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, welcher Verwandtschaftsgrad zu welcher Erbschaftsteuerklasse zählt und wie hoch der dazu gehörende Freibetrag ist.

Steuerklasse

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag

I

Ehegatte

500.000 EUR

Kinder (eheliche, nicht eheliche, adoptierte), Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder

400.000 EUR

Enkel, Urenkel

200.000 EUR

Sonstige (Eltern, Voreltern bei Erwerb von Todes wegen)

100.000 EUR

II

Eltern, Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte

20.000 EUR

III

Sonstige

20.000 EUR

Eingetragene Lebenspartner

500.000 EUR

 


Versorgungsfreibeträge

Die Versorgungsfreibeträge liegen

  • bei 256.000 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner (gekürzt um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge, z. B. Hinterbliebenenbezüge aus privaten Anstellungsverträgen bei Arbeitnehmern, Renten aus der Sozialversicherung und aus berufsständischen Versicherungskassen, Beamtenpensionen)
  • für Kinder je nach Alter bei:
    52.000 Euro (bis zu 5 Jahren)
    41.000 Euro (mehr als 5 bis 10 Jahren)
    30.700 Euro (mehr als 10 bis 15 Jahren)
    20.500 Euro (mehr als 15 bis 20 Jahren)
    10.300 Euro (mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres)

Auch hier ist eine Kürzung um den Kapitalwert etwaiger Versorgungsbezüge vorzunehmen.


Steuerklassen

Im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gibt es drei Steuerklassen. Die nachfolgende Übersicht zeigt die geltenden Steuersätze.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs*(§ 10 ErbStG) bis einschließlich

Prozentsatz in der Steuerklasse

 

I

II

III

bis 75.000 EUR

7 %

30 %

30 %

bis 300.000 EUR

11 %

30 %

30 %

bis 600.000 EUR

15 %

30 %

30 %

bis 6 Mio. EUR

19 %

30 %

30 %

bis 13 Mio. EUR

23 %

50 %

50 %

bis 26 Mio. EUR

27 %

50 %

50 %

über 26 Mio. EUR

30 %

50 %

50 %

* Wert des Erbteils

 

 

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