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Der Versicherungsschein ist eine Urkunde über einen zustande gekommenen Versicherungsvertrag, er verkörpert den Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.

Im gesetzlichen Sinn ist der Versicherungsschein damit gleichbedeutend mit dem Vertragsdokument. Er enthält also sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, sowohl die Individualvereinbarungen als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere auch alle individuellen Angaben über das spezielle Risiko und die am Vertrag Beteiligten.

Im technischen Sprachgebrauch wird als Versicherungsschein - auch als Versicherungspolice oder Versicherungspolizze (in Österreich gebräuchlich) bezeichnet - nur das mit meist faksimilierter Unterschrift des Versicherers versehene Datenblatt zu Beginn des Vertragsdokumentes verstanden. Hier werden die individuellen Daten des Vertrages, wie die internen Vertragsmerkmale des Versicherers (z. B. Versicherungsnummer, Produktbezeichnung und Version der Versicherungsbedingungen), das spezifisch versicherte Risiko, die Vertragspartner und die übrigen am Vertrag Beteiligten, die Versicherungssummen, Versicherungsbeginn und -dauer und der Versicherungsbeitrag aufgeführt. Die übrigen Teile des eigentlichen Versicherungsscheins werden meistens als Anlagen zum Versicherungsschein bezeichnet.

Außerdem können in dem Versicherungsschein auch Bezugsrechte, Verpfändungen oder Abtretungen zugunsten anderer eingetragen sein. Dies können beispielsweise Kreditinstitute sein, zu deren Gunsten im Schadensfall die Versicherungssumme ausbezahlt wird.

Der Versicherungsschein gilt als Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes; beispielsweise ist bei der Gewährung von Hypotheken meist das Bestehen einer Feuerversicherung für die zu beleihende Immobilie nachzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat nach § 3 Abs. 1 VVG Anspruch auf Ausstellung eines Versicherungsscheins, der die wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrags beinhalten muss. Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung, an jeden Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 VVG verhindert darüber hinaus die Gestaltung des Versicherungsscheins zu einem reinen Inhaberpapier, weil sie § 808 BGB für anwendbar erklärt. Daneben ist die Versicherung berechtigt, den Urkundeninhaber hinsichtlich anderer Verfügungen über Rechte aus dem Versicherungsvertrag als berechtigt anzusehen.

Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochenen Leistungen. Vertraglich versprochene Leistung ist bei einer Lebensversicherung nicht nur die Leistung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Vertraglich versprochen ist auch die Leistung des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages (§ 176 VVG); denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Dem gemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung eines Versicherungsscheins als Urkunde im Sinne des § 808 BGB auch auf das Kündigungsrecht, um den Rückkaufswert zu erlangen. Die Versicherung kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach § 808 BGB als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt.

Die bloße Übergabe der Police ist zur Übertragung der Rechte aus der Lebensversicherung weder erforderlich noch ausreichend, da die Police lediglich Rektapapier ist. Wie beim Sparbuch ist vielmehr eine Übertragung der Ansprüche aus der Police im Wege eines Abtretungsvertrages und die nachfolgende Übergabe der Police an den neuen Gläubiger notwendig. Wegen der Ausgestaltung als qualifiziertes Legitimationspapier darf die Versicherung trotz rechtswirksamer Übertragung nur gegen Vorlage der Police leisten.



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