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Für in öffentlichen Apotheken tätige Apotheker und Apothekerinnen stellt sich mitunter die Frage inwieweit der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll oder sogar erforderlich ist und unter welchen Voraussetzungen sie für von ihnen verursachte Schäden bei ihrem Arbeitgeber oder bei Dritten haften.


Haftpflichtversicherung

Das Heilberufe-Kammergesetz enthält Regelungen zum Abschluss einer (Berufs-) Haftpflichtversicherung durch Kammermitglieder.
Nach § 31 Absatz 1 Satz 3 HB-KG hat die Berufsordnung vorzusehen, dass die Kammermitglieder zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung sich aus der Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche verpflichtet sind, soweit nicht die Kammer Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung ausreichen lässt (…).
Nach § 16 der Berufsordnung hat der selbständige Apothekenleiter eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Haftungsansprüchen aus seiner beruflichen Tätigkeit abzuschließen.
Insoweit ist nicht jeder in einer öffentlichen Apotheke tätige Apotheker verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen; es reicht aus, dass der Apothekenleiter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die auch die Apothekenmitarbeiter mit einbezieht.

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Im Zweifel sollte jeder angestellte Apotheker in einer öffentlichen Apotheke sich bei seinem Arbeitgeber zu erkundigen, ob eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist und diese auch sämtliche Mitarbeiter im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfasst.
Will der Mitarbeiter jegliches Risiko ausschliessen (der Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber könnte entfallen, wenn dieser, bspw. wegen Insolvenz, die Versicherungsprämien nicht entrichtet hat und die Versicherung deshalb den Vertrag fristlos gekündigt hat), sollte er davon unabhängig den Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung prüfen.


Arbeitnehmerhaftung

Davon unabhängig ist für die Frage der persönlichen Haftung des angestellten Mitarbeiters von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Anders als im normalen Leben, wo derjenige, der schuldhaft einen Schaden verursacht, grundsätzlich auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, hat das Bundesarbeitsgericht Grundsätze zur Haftungsbegrenzung für Arbeitnehmer bei Vermögensschäden aufgestellt. Diese gelten sowohl bei einer Schädigung des Arbeitgebers, als auch mittelbar bei der Schädigung Dritter.
Diese Grundsätze gelten immer dann, wenn die Tätigkeit, die zum Schaden geführt hat, betrieblich, d.h. bei der Ausführung der dem Mitarbeiter übertragenen Aufgaben, veranlasst war. Der Haftungsumfang des Mitarbeiters richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.

Einfache/leichte Fahrlässigkeit:
Darunter wird eine Pflichtverletzung verstanden, die geringfügig und leicht entschuldbar ist. Dies betrifft Dinge, die jedem einmal passieren können, wenn man nicht richtig aufgepasst hat (Dem Mitarbeiter rutscht ein Glaskolben aus der Hand und geht zu Bruch). In diesen Fällen haftet der Mitarbeiter nicht.

Normale Fahrlässigkeit:
Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, in welchem Verhältnis der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu quoteln ist. Dabei werden von den Gerichten insbesondere die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, der individuelle Grad des Verschuldens, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie sein Einkommen aber auch seine persönliche Lebensumstände berücksichtigt.
Zudem berücksichtigen die Gerichte auch die Versicherbarkeit des Risikos. In den Fällen, in denen das Risiko trotz entsprechender Möglichkeit (z. B. Fahrzeugkaskoversicherung) vom Arbeitgeber nicht versichert wurde, haftet der Mitarbeiter nur in Höhe der fiktiven Selbstbeteiligung.
Die Haftung wird in der Regel auf ein Bruttomonatsgehalt des Mitarbeiters begrenzt.

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
Grobe Fahrlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist; also immer dann, wenn das nicht beachtet wurde, was jedem hätte einleuchten müssen und wenn selbst einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Teilweise wird auch von einer „subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung“ gesprochen.
In diesen Fällen wird in der Regel voller Schadensersatz geschuldet. Von der Rechtsprechung wurden jedoch auch hier Haftungsobergrenzen eingeführt, wenn der Schaden im Verhältnis zum Gehalt des Mitarbeiters unverhältnismäßig hoch ist und eine unbegrenzte Heranziehung deshalb grob unbillig wäre. Diese liegen zwischen 3 Bruttomonatsgehältern und 1 Bruttojahresgehalt.
Vorsätzliches Handeln ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung wissentlich und willentlich begeht, er also weiß, dass er falsch handelt (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Arzneimittelabgabe ohne Verschreibung). In Fällen vorsätzlichen Handelns muss der Arbeitnehmer, unabhängig von weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen den vollen Schaden ersetzen.

Grundsätzlich haftet ein Mitarbeiter auch für Schäden eines Dritten / Kunden nach den zivilrechtlichen Regelungen. Er hat jedoch nach den oben dargestellten Grundsätzen einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.
Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter in Haftung nehmen, muss er ein Verschulden seines Mitarbeiters beweisen.

Verletzt ein Mitarbeiter einen Kollegen, haftet er für den eingetretenen Personenschaden nicht. Die Haftung ist nach § 105 SGB VII generell ausgeschlossen; es greift hier die gesetzliche Unfallversicherung ein.


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Fazit

Generelle Aussagen in welcher Höhe ein Mitarbeiter für Schäden aufzukommen hat, sind nicht möglich. Allerdings wird je höher der Grad der Fahrlässigkeit des Mitarbeiters ist, auch sein Anteil an dem zu ersetzenden Schaden sein.
Aufgrund der Berücksichtigung der Versicherbarkeit eines Risikos zu Lasten des Arbeitgebers und der Auswirkungen der Inanspruchnahme auf die Leistungsbereitschaft des Mitarbeiters und ggf. auf das gesamte Betriebsklima, ist dem Arbeitgeber zu empfehlen genau zu prüfen, inwieweit er durch den Abschluss geeigneter Versicherungen, Mitarbeiterschulungen und einer Optimierung der betrieblichen Abläufe selbst Vorsorge für sein Unternehmen und seine Mitarbeiter treffen kann.

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