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Ein Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, der ein Versicherungsverhältnis, also die Gewährung von Versicherungsschutz gegen Entgelt (Prämie), zum Gegenstand hat. Bei den den Vertrag schließenden Parteien unterscheidet man daher zwischen dem Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschutz erhält, und dem Versicherer, der ihn gewährt. Versicherungsverträge unterliegen in vielen Ländern, so auch in Deutschland, Österreich und der Schweiz, einem besonderen Versicherungsvertragsrecht. Wer durch Gewährung von Versicherungsschutz einen Versicherungsvertrag abschließt, betreibt das Versicherungsgeschäft und unterliegt damit als Versicherer besonderen aufsichtsrechtlichen, handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. 

Eine Legaldefinition des Begriffs „Versicherungsvertrag" gibt es im deutschen Recht nicht. Die Rechtsprechung knüpft an allein vertragsrechtlich entwickelte Kriterien an. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist anzuwenden, wenn diese Kriterien erfüllt sind. Unternehmen, die Versicherungsgeschäfte betreiben, unterliegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der Aufsichtspflicht. Für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, ob Aufsichtspflicht vorliegt, haben sich verschiedene Merkmale als Beurteilungskriterien etabliert. Die Beurteilungskriterien des Vertragsrechtes und des Aufsichtsrechtes sind nicht unbedingt deckungsgleich. Die handelsrechtliche Beurteilung zur Anwendung der handelsrechtlichen Sonderregeln für Versicherungsunternehmen folgt der aufsichtsrechtlichen Beurteilung.

In der Versicherungswissenschaft werden oft folgende Merkmale eines Versicherungsvertrages als typisierend genannt:

Ein Versicherungsvertrag ist die

  • entgeltliche, rechtsverbindliche, selbständige
  • Zusage einer Leistung
  • für den Fall, dass ein Ereignis eintritt, von dem noch ungewiss ist, ob oder wann es eintritt (Versicherungsfall),
  • wobei ein Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahlen erfolgt.


Es haben sich in der Versicherungswissenschaft verschiedene Theorien zur Natur der Versicherung entwickelt, z. B. die Bedarfsdeckungstheorie, die Geldleistungstheorie, die Gefahrtragungslehre und die Geschäftsbesorgung. Letztere wurde allerdings 2005 vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Hiernach ist bei einem Versicherungsvertrag nicht nur das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem individuellen Versicherungsnehmer zu berücksichtigen, sondern auch dessen Zugehörigkeit zu der Risikogemeinschaft aller Versicherungsverträge des Versicherers. Der Risikoausgleich im Kollektiv ist ein wesentliches Merkmal eines Versicherungsvertrages.

Auch europäisches Recht setzt den Begriff der Versicherung voraus. Allerdings ist mit der Übernahme des International Financial Reporting Standard 4 „Versicherungsverträge" in europäisches Recht erstmals eine Definition eines Versicherungsvertrages rechtsverbindlich geworden. Diese gilt allerdings nur bei der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift.

Für Konzerne, die nach der Verordnung (EG) 1606/2002 einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen, sind die besonderen Vorschriften für Versicherungsverträge von IFRS 4 aus solche Verträge anzuwenden, die der Definition eines Versicherungsvertrages in IFRS 4 erfüllen. Die Definition lautet in der für Deutschland maßgeblichen deutschen Fassung:

„Ein Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft."

Hierbei ist Versicherungsrisiko definiert als: „Ein Risiko, mit Ausnahme eines Finanzrisikos, das von demjenigen, der den Vertrag nimmt, auf denjenigen, der ihn hält, übertragen wird." Die Definition eines Finanzrisikos schließt solche Risiken aus, die spezifisch für eine der Parteien des Vertrages sind. Nur solche Risiken können also Versicherungsrisiken sein.

Signifikanz wird definiert: „Ein Versicherungsrisiko ist dann und nur dann signifikant, wenn ein versichertes Ereignis bewirken könnte, dass ein Versicherer unter irgendwelchen Umständen signifikante zusätzliche Leistungen zu erbringen hat, ausgenommen der Umstände, denen es an kommerzieller Bedeutung fehlt (d. h. die keine wahrnehmbare Wirkung auf die wirtschaftliche Sicht des Geschäfts haben)."

Damit haben Versicherungsverträge nach IFRS folgende Merkmale:

  • Es handelt sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Parteien (also z. B. keine ohne Vertrag bestehende Pflichtversicherung, keine Selbstkontrahierung, kein Vertrag zwischen im Konzernabschluss konsolidierten Parteien)
  • Gegenstand ist ein für den Versicherten spezifisches Risiko, das nicht erst durch den Vertrag entsteht, sondern durch diesen vom Versicherten auf den Versicherer übertragen wird (also keine Risiken der Kapitalmärkte, keine Bezugnahme auf allgemeine Indices, wie Wetterindices oder andere allgemeine statistische Werte, keine Wetten oder Spiele).
  • Das den Leistungsanspruch auslösende Ereignis muss ungewiss, zukünftig und spezifiziert sein und den Versicherungsnehmer nachteilig betreffen.
  • Der Leistungsanspruch muss in einer wie auch immer gearteten Kompensation von nachteiligen Folgen bestehen.
  • Es muss irgendeine wirtschaftlich relevante Ereignisabfolge geben, bei der eine gegenüber den sonst fälligen vertraglichen Zahlungsströmen signifikante zusätzliche Entschädigungsleistung zu erbringen ist.



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