• Der Pharmazierat ist bei Apotheken alles entscheidend

    Nur wenn ein Versicherer sich den apothekenbranchenspezifischen Regelungen verpflichtet, kann der Versicherungsschutz bedarfsorientiert und apothekenspezifisch angesehen werden.

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Der Pharmazierat ist bei Apotheken alles entscheidend



Funktionsträger der Aufsichtsbehörden werden von Versicherern überwiegend nicht anerkannt

Pharmazierat und Amtsapotheker sind wichtige Funktionsträger der Aufsichtsbehörden und entscheiden nach einem Schadenfall, ob der Apothekenbetrieb unbeschadet weiter läuft, weshalb diesen eine bedeutende Rolle für Apothekeninhaber zukommt. Sie führen beispielsweise in pharmakologisch wichtigen Bereichen als Gutachter Revisionen durch oder sind als Sachverständige tätig. Apotheken werden in der Regel streng kontrolliert und auch regelmäßig unangemeldet von einer unabhängigen Stelle überprüft. Werden vom zuständigen Pharmazierat oder vom Amtsapotheker tatsächlich Mängel aufgedeckt, dann hat die Apothekerin bzw. der Apotheker wenig Grund zur Freude, weshalb diesen mit Vorsicht entgegen getreten wird. Da die Entscheidungen der behördlichen Aufsicht bei Apotheken über allem stehen und dabei die Auflagen des Pharmazierates missachtet werden, kann es für den Apothekenbetrieb weitestgehende Konsequenzen zur Folge haben. Eine Apothekerin oder ein Apotheker muss damit rechnen, dass das Urteil des zuständigen Prüfers ausnahmslos über die Bewertungen oder Entscheidungen des Versicherers steht. Die meisten Policen sehen leider die Entscheidungspriorität in Ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht vor und das kann schon ein Problem sein. Die Ratlosigkeit ist als Folge hausgemacht und führt meist zu Rechtsstreitigkeiten und einem negativen wirtschaftlichen Ergebnis für einen Apothekenbetrieb.

 

Der geeignete Versicherungsschutz für Apotheken ist die Lösung

Nur Versicherungsprodukte, die speziell auf die Bedürfnisse von Apotheken entwickelt sind, überblicken die branchenspezifischen Kontrollinstanzen und deren Tragweite. Der Versicherer sollte grundsätzlich vor einer Entscheidung in der Instanz prüfen, ob die Auflagen des Pharmazierates berücksichtigt werden müssen. Wird in dem Versicherungsvertrag eine Pharmazieratsklausel als fester Bestandteil vereinbart, werden der Apothekerin bzw. dem Apotheker weitestgehend Unannehmlichkeiten mit so einer Vereinbarung erspart bleiben. In der Praxis findet sich diese besondere Vereinbarung mit der Pharmazieratsklausel meistens nicht wieder und das führt zu Unsicherheiten bei dem Betroffenen. Die Apothekerin oder der Apotheker wird stets versuchen sich der Entscheidung des Pharmazierates anzupassen, unabhängig von der Sichtweise des Versicherers, weswegen hier als Lösungsansatz nur eine apothekenspezifische Versicherung in Frage kommt, die diesen Punkt in Ihren Versicherungsbedingungen verankert und damit die Priorität der behördlichen Gutachten ausdrücklich anerkennt.

 

Die Versicherungsgutachten werden dem Apothekeninhaber oft nicht gerecht

Bei Apotheken sollten die Versicherungspolicen besonders selektiert sein, da sonst die Versicherungsbedingungen in den wesentlichen Punkten mit diesem Berufszweig nicht konform gehen und es sich folglich im Schadenfall nachteilhaft auswirken kann. Ein Beispiel vorweg genannt sind die Regeln zur Vorgehensweise bei Sachverständigenverfahren: Neben dem Versicherer soll die Apothekerin oder der Apotheker einen Sachverständigen benennen. Sie wählen dann gemeinsam einen Obmann, damit eine verbindliche Entscheidung über die Schadenregulierung getroffen wird. Die Benennung des Obmanns ist dabei unerheblich, da die Entscheidung zur Wiedereröffnung der Apotheke nach einem Schadenfall grundsätzlich den Vertretern der Aufsichtsbehörden obliegt. Nur wenn ein Versicherer sich den apothekenbranchenspezifischen Regelungen verpflichtet, kann der Versicherungsschutz bedarfsorientiert und apothekenspezifisch angesehen werden.

 

Die Grenzen der Betriebsunterbrechungsversicherung nach einem Schadenfall

Revisionsbedingt kann es für den Apotheker ein existenzielles Problem sein, wenn wegen der fehlenden Pharmazieratsklausel der Versicherer die Usancen des Apothekenrechts missachtet und damit die Zahlung für die Dauer der Schließung einstellt. Der Apothekeninhaber ist verpflichtet das Prozedere der Apothekenaufsicht zu dulden und auf dessen Entscheidung zu warten. Jeder Tag, an dem die Apotheke geschlossen bleibt, ist der wirtschaftliche Schaden enorm. Stammkunden können zur Konkurrenz abwandern, wenn die Apotheke für längere Zeit geschlossen bleiben muss. Daran kann man erkennen, dass die Tragweite bei fehlender Pharmazieratsklausel in den Versicherungspolicen sehr groß und folgenschwer sein kann. Eine der 10 Gebote ist bei den Versicherungsverträgen sicherlich die Vereinbarung der Pharmazieratsklausel, denn Sie regelt für den Apothekeninhaber die ganz besonderen Hürden im Umgang mit den behördlichen Auflagen.


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