
Der Begriff der abstrakten Verweisung wird als für den Versicherungsnehmer nachteilige Klausel in Berufsunfähigkeitsversicherungen verwendet. Sofern eine solche Klausel im Versicherungsvertrag enthalten ist, kann die Versicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit den Versicherten anhalten, einen anderen als den ehemalig erlernten oder ausgeübten Beruf auszuführen. Der neue Beruf muss für die Versicherung lediglich im Rahmen der bisherigen Ausbildung und Erfahrung liegen sowie den persönlichen Lebensumständen entsprechen.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Handwerker aufgrund von Gelenkproblemen seinen Beruf nicht mehr ausüben, wohl aber noch als Nachtwächter arbeiten kann. Gleiches gilt für einen Arzt, der im Falle einer Berufsunfähigkeit noch als Vertreter der Pharmaindustrie oder zum Beispiel in einem Augenlaserzentrum beschäftigt werden kann.
Der Betroffene kann die abstrakte Verweisung in einen anderen Beruf lediglich ablehnen, wenn das neue Einkommen deutlich (mindestens 20%) unter dem bisherigen Einkommen liegt.
Sofern die Klausel der abstrakten Verweisung also im Vertrag einer ganz bestimmten Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten ist, kann und wird die Versicherung die Leistung verweigern, wenn eine Beschäftigung in einem anderen Beruf irgend möglich ist. Daher ist es wichtig, dass Antragsteller einer Berufsunfähigkeitsversicherung darauf achten, dass die Versicherungsgesellschaft auf die Klausel der abstrakten Verweisung verzichtet.
Aufgrund des großen Wettbewerbs unter den Versicherungsgesellschaften findet man diese Klausel daher meist nur noch in Altverträgen. Die meisten Neuverträge werden ohne diese abgeschlossen.
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