• Beitragsanpassung

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Wortbedeutung: Beitragsanpassung

Wie ermitteln Versicherungen ihren Prämienbedarf? Die Höhe des Prämienbedarfs hängt von der Schadenhäufigkeit (Verhältnis zwischen Anzahl der Schäden und Anzahl der Risiken) und den durchschnittlichen Aufwendungen pro Schadenfall (Schadenumfang) ab. Auch können sich Faktoren wie etwa das steigende Preis- und Lohnniveau auf die kalkulatorischen Größen des Versicherers auswirken. Gleichzeitig muss dieser aber jederzeit seinen Verpflichtungen nachkommen. Darum gibt es die Möglichkeit der Prämienangleichung.

Wie die Prämienangleichung vorgenommen wird: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres den Prozentsatz, um den sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen des Vorjahres aller Haftpflichtversicherer gegenüber dem vorletzten Jahr erhöht oder vermindert haben. Der Veränderungssatz wird auf die nächst kleinere durch 5 teilbare ganze Zahl gerundet (Beispiel: Bei Erhöhung um 8,75 % erfolgt Abrundung auf 5 %). Wurde der Satz um mindestens 5 % erhöht, kann der Versicherer die Prämie erhöhen. Der Versicherte wiederum hat das Recht, dies abzulehnen (siehe Ablehnung) und die Versicherung kündigen. Lag der Satz um mindestens 5 % niedriger, muss der Versicherer die Prämie reduzieren. Liegt der Veränderungswert unter 5 %, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung wird dann in den folgenden Jahren berücksichtigt.

Als Rechnungsgrundlagen bezeichnet man in der traditionellen Versicherungsmathematik, insbesondere in der Lebens- und der (privaten) Krankenversicherung die in versicherungsmathematischen Berechnungen verwendeten Parameter, insbesondere in Beitrags- oder Deckungskapitalformeln. In den letzten Jahrzehnten wurden auch versicherungsmathematische Berechnungsverfahren, insbesondere für Beiträge in der Lebensversicherung, entwickelt, in denen es keine Rechnungsgrundlagen im herkömmlichen Sinn mehr gibt. Dies sind insbesondere an Marktpreisen orientierte und auf Szenarien beruhende Verfahren zur Beitragskalkulation. Der für alle Verfahren angewandte Oberbegriff ist Annahme.

Rechnungsgrundlagen 1. Ordnung sind diejenigen Rechnungsgrundlagen, die besonders vorsichtig bestimmt sind, wie sie z. B. zur Berechnung der Beiträge oder der handelsrechtlichen Deckungsrückstellung verwendet werden, da hierfür vorsichtige Berechnungen gesetzlich gefordert werden. Im Gegensatz zu den „vorsichtig“ gewählten Rechnungsgrundlagen 1. Ordnung, bezeichnet man „realistische“ gewählte Rechnungsgrundlagen als Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung. Die den tatsächlich eingetretenen Verhältnissen entsprechenden Rechnungsgrundlagen werden auch als Rechnungsgrundlagen 3. Ordnung bezeichnet.

Man unterscheidet biometrische Rechnungsgrundlagen, z. B. Sterbetafeln, den Rechnungszins sowie Kostensätze.

Je nach Verwendung gibt es Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, des Rückkaufswertes, der beitragsfreien Versicherung und der Deckungsrückstellung. Diese Rechnungsgrundlagen müssen für ein und denselben Vertrag nicht übereinstimmen, sondern können für jeden Zweck eigenständig vereinbart bzw. gewählt werden. Traditionell werden allerdings für die Berechnung der Deckungsrückstellung, der beitragsfreien Versicherung und des Rückkaufswertes die gleichen Rechnungsgrundlagen verwendet, wie sie zuvor für die Berechnung der Beiträge verwendet wurden. Werden bei der Berechnung der Deckungsrückstellung im Rahmen des handelsrechtlich akzeptablen weniger vorsichtige Rechnungsgrundlagen als im Beitrag verwendet, so sind die berücksichtigten Beiträge entsprechend um einen Gewinnzuschlag zu kappen (Realisationsprinzip). Vorsichtigere Rechnungsgrundlagen können aber im Einzelfall erforderlich sein. Auch beitragsfreie Versicherungsleistungen dürfen nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht niedriger sein, als die mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestimmten, abgesehen von einem zusätzlich zu vereinbarenden Abschlag. Die Rechnungsgrundlagen des Rückkaufswertes sind nach bisherigem Recht so zu wählen, dass sich mindestens der Zeitwert der Versicherung, ggf. nach einem vereinbarten Abzug, als Rückkaufswert ergibt. Nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes dürfen die Rückkaufswerte von ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht niedriger sein, als die mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestimmten; auch hier kann noch ein Abzug vereinbart werden. Stets kann zugunsten der Versicherungsnehmer hiervon abgewichen werden, also höhere Werte im Vertrag vereinbart werden, als gesetzlich vorgesehen.

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