• Meldepflicht

    Als Versicherter haben Sie die Pflicht, einen Versicherungsfall unverzüglich zu melden. In einigen Sparten bestehen besondere Fristen. Bei der Privat-Haftpflichtversicherung müs ...

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Wortbedeutung: Meldepflicht

Als Versicherter haben Sie die Pflicht, einen Versicherungsfall unverzüglich zu melden. In einigen Sparten bestehen besondere Fristen. Bei der Privat-Haftpflichtversicherung müssen Sie den Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzeigen.

In der Bundesrepublik Deutschland bestehende Meldepflichten sind z. B.:

  • die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, sich an seinem neuen Wohnort im Einwohnermeldeamt anzumelden (Rechtsgrundlage: Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes)
  • die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht der Arbeitgeber, ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung anzumelden (Rechtsgrundlage: Viertes Buch Sozialgesetzbuch)
  • Leiden, die unter das Infektionsschutzgesetz fallen, wie z. B. gefährliche ansteckende Krankheiten (Pocken, Tuberkulose etc.) sowie schwere (insbesondere bakterielle) Lebensmittelvergiftungen (Botulismus, Salmonellose, Typhus u. a.) (→ Hauptartikel: Meldepflichtige Krankheit)
  • einige seuchenhafte Tierkrankheiten (Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten)
  • Versammlungsrecht: Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. (§ 14 VersammlG)
  • Mitteilungspflichten bei Änderungen von Kraftfahrzeug- oder Halterdaten (z. B. Wohnanschrift, Familienname, Motorleistung)
  • Unfallmeldung
  • Meldungen im Militärwesen, z. B. Feindberührung, Verluste
  • Mitwirkungspflichten im Sozialrecht (§ 60 SGB I), z. B. zur Veränderung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei Bezug von Sozialleistungen
  • Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr
  • Verpflichtung für börsennotierte Unternehmen z. B. Directors’ Dealings oder Ad-hoc-Publizität
  • Verpflichtung des Meldens von automatisierten Verfahren zur Datenbearbeitung gemäß § 4d Bundesdatenschutzgesetz

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