Deliktsfähig ist eine Person, die nach dem Privatrecht für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Die Frage der Schadensersatzpflicht wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch durch den § 823 BGB geregelt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden 3 Stufen der Deliktsfähigkeit unterschieden:
1) die Deliktsunfähigkeit: Deliktsunfähig - und damit nicht haftbar - sind: - Minderjährige unter 7 Jahren (siehe auch § 828 (1) BGB) - geistig Verwirrte und Bewusstlose (§ 827 BGB).
2) die beschränkte Deliktsfähigkeit, das betrifft Kinder bzw. Jugendliche zwischen dem 7. bis 18. Lebensjahr sowie Taubstumme, d. h., sie sind nur dann für eine schädigende Handlung verantwortlich, wenn sie bei der Vornahme der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten, § 828 Abs. 2 BGB.
3) Die unbeschränkte Deliktsfähigkeit, worunter man die volle Verantwortlichkeit für das eigene Tun oder Unterlassen versteht.
Nur wenn der Schädiger auch deliktsfähig ist, kann er zum Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet werden.
Deliktsunfähigkeit Minderjähriger
Eine Person, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht deliktsfähig § 828 BGB. Sie ist also für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht verantwortlich und kann somit auch nicht haftbar gemacht werden. Wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn anrichtet. Wer das 7. bzw. 10., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht verantwortlich, wenn er beim Begehen der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 BGB).
Haftung aus Billigkeitsgründen
Darüber hinaus besteht nach § 829 BGB eine Haftung aus Billigkeitsgründen (Gerechtigkeit), nach der ein Deliktunfähiger dennoch den Schaden ganz oder teilweise ersetzen muss, wenn dies die Billigkeit gebietet. Maßgeblich sind die Verhältnisse der Beteiligten. Dem Schädiger dürfen durch den Schadensersatz nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Mit anderen Worten: der Schädiger, der so reich ist, dass er durch die Leistung des Schadensersatzes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, muss für den Schaden ganz oder teilweise aufkommen. Daher wird § 829 BGB gelegentlich auch „Millionärsparagraph" genannt.
Wenn ein Deliktsunfähiger einen Schaden anrichtet, muss auch seine (private) Haftpflichtversicherung für den angerichteten Schaden nicht aufkommen.
Deliktsunfähigkeit Volljähriger
Sowohl Bewusstlosigkeit als auch psychische Krankheiten (einschl. schwere geistige Behinderungen und Hirnabbauprozesse, wie beim Korsakow-Syndrom) führen zur Deliktsunfähigkeit (§ 827 BGB). „Lichte Momente" (lucida intervalla) machen einen ansonsten voll Geschäftsunfähigen deliktsfähig. Selbst verursachte Rauschzustände führen wiederum anders als bei der Geschäftsfähigkeit (siehe § 105 BGB) nicht zur Deliktsunfähigkeit.
Personen, die unter rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stehen, sind dadurch nicht in der Deliktsfähigkeit beschränkt (Parallele zur Geschäftsfähigkeit) (§ 104 BGB). Beim Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) jedoch sieht es anders aus.
Die Geschäftsfähigkeit wird durch den Einwilligungsvorbehalt durch den Verweis auf die §§ 108 ff. BGB eingeschränkt, nicht jedoch die Deliktsfähigkeit. Hier kommt es ausschließlich auf den konkreten psychischen Zustand zum Zeitpunkt der Schadensverursachung an.
Dagegen kann ein nach österreichischem Recht unter Sachwalterschaft stehender Geschäftsunfähiger trotz eines lucidum intervallum kein rechtswirksames Geschäft abschließen.
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