• Betriebshaftpflicht

    Die Betriebshaftpflichtversicherung versichert das Unternehmen gegen Ansprüche Dritter (natürliche/juristische Personen bzw. Unternehmen).

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Wortbedeutung: Betriebshaftpflichtversicherung

Die Betriebshaftpflichtversicherung versichert das Unternehmen gegen Ansprüche Dritter (natürliche/juristische Personen bzw. Unternehmen).

Dieser Anspruch kann entstehen

  • bei der Ausübung eines Berufes
  • bei der Ausübung eines geschäftlichen Betriebes

Versichert ist der Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten. Mitversichert sind die gesetzlichen Vertreter des Versicherten sowie Personen, die er zur Beaufsichtigung des Betriebes angestellt hat. Zu den mitversicherten Personen gehören auch alle übrigen Betriebsangehörigen, soweit sie dienstliche Verrichtungen für den Versicherungsnehmer ausführen.

Für einige Gewerbe besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht (siehe Haftpflichtversicherung).


Haftpflicht

Gesetzliche Haftpflicht ist die gesetzliche Pflicht für einen entstandenen Schaden einstehen ("haften") zu müssen. Das „Einstehen-Müssen" ist nicht willkürlich; die Gesetze eines Landes definieren genau, wie dieses „Einstehen-Müssen" zustande kommt. Man nennt die entsprechenden Gesetze „Haftungsnormen". Ohne eine Norm, welche definiert, dass man haftpflichtig wird, gibt es keine Haftung. Ein Geschädigter muss sich zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen an den Schädiger auf eine Haftungsnorm berufen. Diese Normen legen auch fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Haftung gegeben ist.

Versicherungslexikon Haftpflichtversicherung

Aber auch aus Vertrag kann jemand ersatzpflichtig werden. Es steht Vertragsparteien im Rahmen von Vertragsverhandlungen frei, sich vertraglich zur Schadloshaltung zu verpflichten oder (im Rahmen der gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten) nicht zwingende gesetzliche Haftung vertraglich wegzubedingen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Über die gesetzliche Haftung hinausgehende Haftungen werden durch die Betriebshaftpflichtversicherung im Prinzip (Ausnahmen möglich) nicht abgedeckt. Im Sinne des Risikomanagement ist es also kritisch zu versuchen, sich nachteilige Haftungsklauseln in Verträgen wegzubedingen.

Von der gesetzlichen Haftpflicht klar zu unterscheiden ist die richtige Vertragserfüllung. Letztere ist natürlich auch gesetzlich geschuldet. Liefert ein Unternehmen also Teile, welche nicht der Bestellung entsprechen und muss diese zum Beispiel umtauschen oder reparieren, hat dies im Prinzip nichts mit Haftpflicht und Haftpflichtversicherung zu tun. Die Kosten für Umtausch oder Reparatur oder eines Preisnachlasses können nicht auf die Betriebshaftpflichtversicherung umgewälzt werden.

» zum Lexikonübersicht Haftpflichtversicherung


 

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