LEGISLATIVE | Steuer & Recht |
Nr. 178/2022
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Ein BWL-Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat keinen Anspruch auf Umrechnung und Anerkennung seiner während eines Auslandssemesters an einer polnischen Hochschule erreichten Prüfungsnoten. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 14 A 741/21).
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Die ZEW-Konjunkturerwartungen steigen in der aktuellen Umfrage vom Dezember 2022 um 13,4 Punkte auf einen Wert von minus 23,3 Punkten. Dies ist der dritte Anstieg in Folge seit September 2022. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage für Deutschland verbessert sich ebenfalls erneut.
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Die EU-Kommission begrüßt die vom EU-Rat angekündigte einstimmige Einigung über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie, mit der eine effektive Mindestbesteuerung großer multinationaler Konzerne gewährleistet werden soll. Ziel dieser Vorschriften ist ein fairer, transparenter und stabiler internationaler Rahmen für die Unternehmensbesteuerung.
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Lohnt es sich, die ersten Bescheide im Zuge der neuen Grundsteuerberechnung mittels Einspruch anzugreifen oder besser per Fortschreibung anpassen?
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Bei fehlerhaften Produkten muss die Beweislast bei den Herstellern liegen. Außerdem sollten Betreiber von Online-Marktplätzen stärker in die Verantwortung gezogen werden. Der vzbv kritisiert in einer Stellungnahme die Vorschläge der EU-Kommission als nicht weitreichend genug. Ende September hatte die Kommission einen Vorschlag zur Modernisierung des fast 40 Jahre alten Produkthaftungsrechts veröffentlicht.
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Ohne Erfolg vor dem VG Gießen geblieben sind die gerichtlichen Anträge von Anwohnern einer Straße in Wetzlar, die sich gegen Anordnungen der Stadtreinigung Wetzlar zum Aufstellen von Mülltonnen richteten. Die Anwohner wollten erreichen, dass sie wie bislang ihre Mülltonnen zur Entleerung und ihren Sperrmüll zur Abholung unmittelbar vor ihrem Grundstück an der Straße aufstellen können (Az. 6 L 2331/22.GI u.a.).
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Siehe dazu auch Pressemitteilung 056/22Für den Verhandlungstermin am 17.01.2023, Ismaninger Straße 109, 81675 München, Gustav-Jahn-Saal (Sitzungssaal II) des Bundesfinanzhofs, gelten folgende Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter/innen:1. AkkreditierungsverfahrenFür Medienvertreter/innen wird ein Akkreditierungsverfahren über die Pressestelle durchgeführt. Das Akkreditierungsverfahren beginnt am Donnerstag, dem 15.12.2022, um 12.00 Uhr und endet am Mittwoch, dem 21.12.2022, um 12.00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich. Vor Fristbeginn eingereichte Akkreditierungsgesuche werden nicht berücksichtigt.Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Akkreditierungsformular (PDF-Formular, downloadbar unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus/) zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Zudem ist eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch ist per E-Mail an die Adresse akkreditierung@bfh.bund.de zu übermitteln. Akkreditierungsgesuche, die an sonstige E-Mail-Adressen oder per Telefax oder per Post übermittelt werden, können nicht berücksichtigt werden.Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesfinanzhofs eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesfinanzhofs (www.bundesfinanzhof.de/de/datenschutz/).2. Verfügbare Sitzplätze und SitzplatzvergabeFür Medienvertreter/innen stehen im Sitzungssaal insgesamt 20 Sitzplätze zur Verfügung.Die Plätze für Medienvertreter/innen werden nach dem Prioritätsprinzip entsprechend dem angeordneten und durchgeführten Akkreditierungsverfahren vergeben. In der Reihenfolge der Anmeldung entsprechend der Akkreditierungsliste werden die Plätze - je Medieneinheit ein Platz – verteilt.3. Ergänzende Regelungen für den SitzungssaalDas Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden.4. Foto-, Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen; Pool-BildungVor Beginn der mündlichen Verhandlung sind Foto- und Filmaufnahmen (Bildaufnahmen) vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal möglich. Aufnahmen dürfen nur von den im jeweiligen Medienpool zugelassenen Kamerateams und Fotograf/innen gefertigt werden.Es werden vier Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privater Sender mit jeweils einer Kamera) sowie zwei Fotograf/innen (ein/e Agenturfotograf/in und ein/e freie/r Fotograf/in). Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für die Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerber/innen des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und gegebenenfalls die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los.Der Aufbau der Kameras ist spätestens 15 Minuten vor Beginn der Sitzung abzuschließen. Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten. Bildaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen bzw. Fotografieren von Akten sind nicht gestattet. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.Tonaufnahmen erfolgen über einen zentralen Tonabnahmepunkt. Über diese Pressebox kann ein symmetrisch analoges Audiosignal per XLR-Stecker zur Verfügung gestellt werden.Auflagen des Gerichts sind einzuhalten.5. Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker/innenFür SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge stehen auf dem Dienstgrundstück des Bundesfinanzhofs zwei Stellplätze zur Verfügung. Falls ein Stellplatz benötigt wird, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Akkreditierungsformular (https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus/) anzugeben. Die Stellplätze werden nach Eingang des Antrages vergeben.Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker/innen sowie die Fahrzeugdaten. Für die Zuweisung der Stellplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fabrikat, Fahrzeug-Typ, Abmessungen (LxBxH in m), zulässiges Gesamtgewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über den Bundesfinanzhof bezogen werden soll.
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Die Inflationsrate in Deutschland lag im November 2022 bei +10,0 %. Die Inflationsrate hat sich damit nach +10,4 % im Oktober 2022 leicht abgeschwächt. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im November 2022 gegenüber Oktober 2022 um 0,5 %.
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Die Arbeit im Homeoffice ist in Deutschland heute weit stärker verbreitet als vor der Pandemie. Nach Einschätzung der Unternehmen wird dieser Homeoffice-Boom auch nach der Pandemie weiter Bestand haben, wie eine aktuelle Befragung des ZEW zeigt.
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Das BMF teilt mit, dass die gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene verlängert werden (Az. IV C 4 - S-2223 / 19 / 10003 :006).
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Drei Landesbeamtinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektionen mit dem Corona-Virus als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit. Das entschied das VG Düsseldorf (Az. 23 K 8281/21 u. a.).
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Das VG Saarland hat dem Eilantrag eines Krankenpflegers gegen ein vom Gesundheitsamt des Saar-Pfalz-Kreises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Schutzimpfung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet (Az. 6 L 1548/22).
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Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in den Ruhestand zu gehen, als die übrigen Beamten des Landes. Für sie gilt die allgemeine Regelaltersgrenze. Die für Lehrkräfte seit dem Jahr 2015 nach dem Landesbeamtengesetz geltende Privilegierung, dass diese bereits mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, gilt für sie nicht. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 10864/22.OVG).
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Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in den Ruhestand zu gehen, als die übrigen Beamten des Landes. Für sie gilt die allgemeine Regelaltersgrenze. Die für Lehrkräfte seit dem Jahr 2015 nach dem Landesbeamtengesetz geltende Privilegierung, dass diese bereits mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, gilt für sie nicht. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 10864/22.OVG).
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Das FG Hamburg hat die Klage einer Bank abgewiesen, mit der diese sich gegen das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG hinsichtlich der sog. Bankenabgabe wandte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Abzugsverbot sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei (Az. 6 K 47/21).
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Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten bis zum 31.03.2023 verlängert. Der DStV begrüßt dies als wichtiges Signal an die Betroffenen. Er hatte sich gemeinsam mit der BStBK für eine Verlängerung ausgesprochen.
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Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann, sondern stattdessen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit gehalten ist, ihrer Berufstätigkeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachzugehen, die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten in Höhe von höchstens 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend machen kann (Az. 5 K 5138/21).
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Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2022 um 1,2 % gegenüber Oktober 2022 gestiegen. Im Oktober hatte die Zahl um 18,4 % gegenüber September zugenommen.
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Vor rund anderthalb Jahren scheiterte das Rahmenabkommen zwischen der EU und der Schweiz. Ohne neue Vereinbarungen wächst die Unsicherheit über den Fortgang der Handelsbeziehungen. Nun gilt es, die engen wirtschaftlichen Verbindungen zur Eidgenossenschaft abzusichern. Dafür setzt sich die IHK-Organisation nachdrücklich ein.
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