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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und dessen Ergänzungen vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543) sowie der Schreiben vom 18. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 57), vom 15. Juni 2021 (BStBl I S. 855), vom 14. Dezember 2021 (BStBl I 2022 S. 2500) und vom 15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2476) über den 31. Dezember 2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.
Dies gilt nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 57). Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2021 (BStBl I S. 2500) verwiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht..
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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