
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Früher war die Lebensversicherung unter den Anlageformen privilegiert. Denn in den meisten Fällen war die Lebensversicherung so gestaltet, das erst nach langen Jahrzenten die Erträge steuerfrei zufließen. Um diese Möglichkeit, Erträge einer Geldanlage steuerfrei genießen zu können, zu nutzen, haben auch viele eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen, obwohl diese hinsichtlich Flexibilität und Ertrag alles andere als günstig einzuschätzen war.
Aber das Etikett "steuerfrei" hat
diese problematische Variante der Lebensversicherung gegen Konkurrenz
durch andere Anlageformen geschützt.
Ab 2009 sind aber alle
Erträge von Geldanlagen unter eine einheitliche Abgeltungssteuer
gestellt worden. Diese Abgeltungssteuer gilt mithin auch für die
kapitalbildende Lebensversicherung und beseitigt damit das Etikett
"steuerfrei". Grundlegende Idee der Abgeltungssteuer ist, dass jeder
Kapitalertrag, der über eine gewisse Freigrenze hinausgeht, mit 25 %
pauschal versteuert wird. Wer allerdings einen geringeren
Einkommenssteuersatz hat, der kann auch beim Ertrag einer Kapitalanlage
diesen geringeren Satz anwenden. Der Ertrag bleibt sogar steuerfrei,
wenn er insgesamt unter dem Existenzminimum liegt. Somit ist der Ertrag
einer Geldanlage auf diese 25 % gedeckelt; dafür hat aber der Staat
versucht, alle Formen der Geldanlage (auch Spekulationsgewinne und
Erträge aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung) vom Privileg des
"steuerfrei" wegzubringen.
Die Abschaffung des Privilegs "steuerfrei" gilt aber vor allem bei Neuverträgen einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Eine Lebensversicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurde, bleibt steuerfrei, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Mann muss zum Beispiel auf eine solche steuerfreie Lebensversicherung mindestens fünf Jahre eingezahlt haben und es müssen gewisse Bedingungen für den Todesfallschutz eingehalten werden. Steuerfrei kann auch eine neuere Lebensversicherung bleiben, wenn man zum Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherung kaum sonstige Einnahmen hat.
Wer nach wie vor die steuerfreie Lebensversicherung genießen will, muss also mit seinem Steuerberater genauer die Konditionen checken.
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