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Versichern & Vorsorgen | Gebäudehaftpflichtversicherung
Immer dann, wenn durch sein Eirgentum eine Betriebsgefahr ausgeht, ist der Eigentümer verpflichtet, sich gegen Schäden zu versichern. Das gilt insbesondere auch für Hausbesitze. Während bei selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die normale Privathaftpflichtversicherung ausreicht, um Schäden zu regulieren, die Dritten zum Beispiel beim Betreten des Haues entstehen, sieht dies bei nicht selbst genutztem Wohneigentum anders aus. Wer seine Wohnung vermietet, der muss eine Gebäudehaftpflichtversicherung abschließen.
Es gibt zahlreich Urteile, die sich mit der von Mietshäusern ausgehenden Betriebsgefahr beschäftigen. Als Standardfälle gelten hier Glatteisunfälle, bei denen Passanten auf den Bürgersteigen vor Mietshäusern ausrutschen und sich verletzen. Gerade, wenn ältere Menschen unglücklich stürzen, können hier zum Teil irreparable Schäden entstehen, die nicht nur hohe Behandlungskosten, sondern unter Umständen auch hohe Schmerzensgeld- und Unterhaltszahlungen mit sich bringen. Fünf- und Sechsstellige Summen sind hier keine Seltenheit. Ist der Mieter seiner Schneeräumpflicht nicht nachgekommen, so haftet der Vermieter für die daraus entstanden Folgen. Denn er ist letztlich dafür verantwortlich, dass der Winterdienst funktioniert. Andere Fälle sind zum Beispiel Sturmschäden. Wenn sich Dachziegeln lösen und auf den Gehweg stürzen, dann ist auch wiederum der Hausbesitzer für die daraus entstehenden Schäden, etwa an Fahrzeugen aber auch an Personen, verantwortlich.
Die Gebäudehaftpflichtversicherung tritt generell beim Verschulden des Hausbesitzers ein. Das bedeutet aber auch auf der anderen Seite, dass die Versicherung alle Möglichkeiten ausschöpft, um Ansprüche abzuwehren oder das Verschulden Dritter nachzweisen. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Hauseigentümer seinen Pflichten gegenüber der Versicherung nachkommt. Dazu zählt in erster Linie die pünktliche Zahlung der Beiträge. Aber auch grundlegende Änderungen am Hauseigentum, durch die sich das Haftungsrisiko für die Versicherung verändert, müssen der Versicherung mitgeteilt werden.
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