• Das neue Versicherungsvertragsgesetz 2009: Änderungen bei Mithaftung des Kunden

    Steuer & Recht | Die Frage, ob der Versicherungsnehmer mitschuldig an einem eingetretenen Schaden ist, hat in vielen Fällen zu langwierigen Gerichtsentscheidungen gefüh ...

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Steuer & Recht | Das neue Versicherungsvertragsgesetz 2009

Änderungen bei Mithaftung des Kunden


Die Frage, ob der Versicherungsnehmer mitschuldig an einem eingetretenen Schaden ist, hat in vielen Fällen zu langwierigen Gerichtsentscheidungen geführt, denn bisher konnten die Versicherungsgesellschaften bei "grober Fahrlässigkeit" des Kunden die Leistung streichen. So blieben hohe Zahlungen bei den Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen beim Kunden hängen oder er musste sich auf den Weg eines mühsamen Rechtsstreits machen.

Seit dem 1.1.2008 gilt nur ein neues Versicherungsvertragsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html ), das das "Alles oder Nichts"-Prinzip ablöst. Dieses Gesetz galt zunächst nur für Neuverträge; seit dem 1.1.2009 gilt es auch für die Altverträge. Je nach dem Grad der Fahrlässigkeit des Kunden kann ein Teil der Leistung verweigert werden. Bisher war es beispielweise möglich, dass in Falle eines Einbruches in eine Wohnung die Versicherung dann die Zahlung komplett verweigerte, wenn der Versicherungsnehmer im Erdgeschoß ein Fenster "auf Kipp" gestellt hatte und die Wohnung für eine längere Zeit verließ. Nun hat die Versicherung bei dem festgestellten Fehlverhalten des Kunden immer eine Teilleistung zu erbringen, kann aber je nach Schwere des Fehlverhaltens sich mehr oder weniger stark die Kostenübernahme verweigern.

Es bleibt bei der alten Rechtslage was "Vorsatz" des Kunden angeht. Wenn der Kunde den Versicherungsfall mit Absicht herbeigeführt hat, dann bleibt er immer auf seinem kompletten Schaden hängen. Es bleibt auch bei der alten Rechtlage, was einfache Fahrlässigkeit angeht: Hier muss die Versicherung im vollen Umfang leisten. Lediglich bei der groben Fahrlässigkeit ist eine Quotelung (nur anteilige Kostenübernahme) vorgesehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn in gravierender Weise die erforderliche Sorgfalt durch den Versicherungsnehmer verletzt wurde. Ein typisches Beispiel wäre hier der mit brennenden Kerzen alleine gelassene Weihnachtsbaum, während die ganze Familie zur Christenmette in der Kirche weilt.

Bisher ist noch nicht endgültig klar, wie im Falle verschiedener Mitverschuldens-Bedingungen die jeweiligen Quoten des Schadensersatzes genau zu berechnen sind. Anwälte können also davon ausgehen, dass sie weiterhin mit diesen Fragen intensiv beschäftigt werden, denn erst die Gerichte können Maßstäbe für die Quoten entwickeln.

Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat man aber als Kunde die Möglichkeit, sich an einen "Ombudsmann" zu wenden, der zwischen der Versicherung und dem Kunden einen Kompromiss finden soll.



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