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Steuer & Recht | Selbstbeteiligung
Von gesetzlich Versicherten zu entrichtender zusätzlicher Betrag im Krankheitsfall bei Arzt- und Zahnarztbesuchen, Medikamenten, häuslicher Krankenpflege, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten, Krankenhausbehandlung, ambulanter und stationärer Rehabilitation. Zuzahlungen werden gestaffelt bis zu einer Obergrenze von 2 % des Jahresbruttoeinkommens erhoben. Für chronisch Kranke gelten besondere Bestimmungen. Bonuszahlungen durch die Krankenkassen bei gesundheitsbewusstem Verhalten sind möglich.
An einigen Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung erbringt, haben sich die Versicherten in aller Regel durch Eigenanteile und Zuzahlungen zu beteiligen (Selbstbeteiligung). Es werden folgende Arten unterschieden:
Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens jedoch fünf Euro, höchstens zehn Euro und keinesfalls mehr als die Kosten des Mittels.
Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung.
Eine planmäßige ärztliche oder zahnärztliche Behandlung ist für den Versicherten kostenfrei, jedoch ist eine Praxisgebühr von zehn Euro einmalig je Quartal zu entrichten. Diese Praxisgebühr fällt sowohl für die erste zahnärztliche als auch für die erste ärztliche Behandlung gesondert an, wodurch die Praxisgebühr bis zu zwanzig Euro im Quartal betragen. Zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen sind von der Praxisgebühr befreit. Alle weiteren Behandlungen, die innerhalb eines Quartals oder aufgrund einer Überweisung durch einen anderen Arzt durchgeführt werden, sind dementsprechend nicht mit Kosten für den Versicherten verbunden.
Bei stationären Maßnahmen wie Krankenhausbehandlung und Anschlussrehabilitationsmaßnahmen hat ein Versicherter sich je Kalendertag mit zehn Euro für maximal 28 Kalendertage im Jahr an den Kosten zu beteiligen. Im letzten Fall werden die Zuzahlungen einer vorausgegangenen Krankenhausbehandlung angerechnet. Rehabilitationsmaßnahmen, die begrifflich keine Anschlussrehabilitation darstellen, sind über deren gesamte Dauer mit je zehn Euro pro Tag zuzahlungspflichtig.
Bei häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten zuzüglich einer Gebühr von zehn Euro je Verordnung.
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