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Steuer & Recht | Verfassungsbeschwerde gescheitert
Rentner können bis auf Weiteres nicht hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung ihrer Altersbezüge stoppt. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde eines Rentners scheiterte aus formalen Gründen. Der vom Bundesfinanzhof (BFH) abgewiesene Mann habe seine Beschwerde nicht ausreichend begründet, heißt es in der Begründung. (Az: 2 BvR 201/09)
Betroffen von dem Streit sind die gesetzlichen Renten, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Riester-Verträge. Beiträge mussten früher aus dem versteuerten Einkommen bezahlt werden; die späteren Renten waren dafür steuerfrei. Von dieser "vorgelagerten" Besteuerung sieht das 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz eine Umstellung auf die "nachgelagerte" Besteuerung vor. Die Renten und auch Beamtenpensionen sollen dann komplett besteuert werden; dafür können zuvor die laufenden Beiträge von der Steuer abgesetzt werden, das Einkommen bleibt also in Höhe der Beiträge steuerfrei.
Übergangszeit bis 2040
In der Übergangszeit bis 2040 werden der Anteil steuerfreier Beiträge stufenweise erhöht und der steuerfreie Anteil an den Renten entsprechend gesenkt. Maßgeblich für die Besteuerung der Renten ist dabei das Alter beim Renteneintritt. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt aus Schleswig-Holstein, rügte, die Beiträge für ein bestimmtes Jahr würden je nach Rentenbeginn unterschiedlich behandelt. Im Ergebnis würden insbesondere Selbstständige benachteiligt und Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken teilweise doppelt besteuert.
Ohrfeige für Anwalt
Die Klage des Anwalts hatte der Bundesfinanzhof im November abgewiesen: Der Gesetzgeber habe die äußerst schwierige Aufgabe der Steuer-Umstellung in nicht zu beanstandender Weise bewältigt, auch die Besonderheiten Selbstständiger und ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtungen seien ausreichend berücksichtigt worden. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an: Mit der ausführlichen Argumentation des BFH, der auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweise, habe sich der Anwalt gar nicht auseinandergesetzt, befand das Karlsruher Gericht. dpa/ApoSecur
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