
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Wer viel im Internet unterwegs ist, wird gelegentlich schon mal Mails bekommen, die ihn auffordern für eine Leistung zu bezahlen, an die er sich gar nicht erinnern kann. Solche Mahnungen von Internet-Abzockern kann man getrost ignorieren, denn aus der Mahnung allein kann kein Anspruch generiert werden.
Dies gilt auch dann, wenn ein Schreiben (per Brief oder mittels Zustellung) von einen Anwalt oder einen Inkassobüro vorliegt. Problematischer sind hier schon Mahnbescheide eines Gerichtes. Dies sind gerichtlich umgesetzte Mahnungen, die einen anderen Status haben. Derjenige, der eine Zahlung beanspruchen will, kann vor Gericht gehen und von diesen einen solchen offiziellen Mahnbescheid erwirken.
Allerdings muss man wissen, dass das Gericht den eigentlichen Sachverhalt nicht prüft. Hier wird bloß formal untersucht, ob eine Forderung erhoben und hieraus die möglichen Kosten richtig berechnet wurden. Der Fordernde muss lediglich ein Formular ausfüllen, wo er nur knapp und formal seine Ansprüche benennt. Es wird nicht geprüft, ob die Forderung berechtigt ist. Allerdings dient das gerichtliche Mahnschreiben dazu, einen vollstreckbaren Titel zu erwerben. Dieser erhält der Internet-Abzocker aber erst dann, wenn man nicht reagiert. Dann wird aus der gerichtlichen Mahnung ein Titel und der Anspruchsberechtigte kann sofort damit beginnen, über eine Zwangsvollstreckung seine Forderung einzutreiben. Also muss man auf den Mahnbescheid reagieren, sonst wird aus dem Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid.
Als Gegner des Internet-Abzockers muss man also den formalen Weg gehen und entsprechend § 692 Zivilprozessordnung gegen den Mahnbescheid durch Schreiben an das zuständige Gericht Widerspruch erheben. Hierfür sollte man ein Formular verwenden, das beispielhaft unter folgender Webadresse zu finden ist: http://www.justiz.nrw.de/Online_verfahren_projekte/projekte/agm/Inhalte_zum_Mahnverfahren/Vordruckmuster/Widerspruchsvordruck/wispr.jpg
Dieses Widerspruchsformular ist Anlage beim Mahnbescheid und kann ganz einfach verwendet werden. Außer den persönlichen Angaben muss man lediglich ankreuzen: Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt.
Es kommt nun nur dann zu einem Gerichtstermin, wenn der Antragssteller des Mahnbescheids diesen weiterverfolgt. Hat er nur geblufft, dann verläuft das Verfahren im Sande.
Macht er weiter, dann kommen beide Seiten vor Gericht. Bei einem nun angesetzten Termin des Gerichts muss zunächst der Anspruchserhebende seine Sicht der Dinge darstellen. Nun muss er tatsächlich belegen, dass sein Anspruch zu Recht besteht. Insbesondere bei Internet-Verträgen hat er hohe Beweislasthürden zu überwinden. Er muss klarmachen, dass seine Forderung gegenüber dem konkreten Antragsgegner zu Recht erhoben wird. Dieser kann sich anschließend zum Vorgang äußern. Danach entscheidet der vorsitzende Richter, ob der Anspruch berechtigt ist.
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