• 22.12.2010 – Das Licht einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen

    Bericht in Presseportal Wie so oft im Leben kommt es auch bei der Absicherung der Risiken eines Apothekenbetriebes auf die Feinheiten an, sprich auf das Kleingedruckte. Das sin ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoSecur® Pressespiegel:


NICHT KLEIN GEDRUCKT, SONDERN KUNDENFREUNDLICH UND VOLLSTÄNDIG  -
SOLCHE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ERSPAREN KULANZBITTEN

Das Licht einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen



Karlsruhe, 21. Dezember  2010
   -   Wie so oft im Leben kommt es auch bei der Absicherung der Risiken eines Apothekenbetriebes auf die Feinheiten an, sprich auf das Kleingedruckte. Das sind in dem Fall die schriftlich fixierten Versicherungsbedingungen. Sie sind die Grundlage der Vereinbarung des Versicherungsvertrages und regeln unter anderem den Vertragsinhalt. Da der Kunde sich mit ihnen intensiv auseinandersetzen muss, sollten sie mit einer entsprechenden Organisationsstruktur übersichtlich und damit kundenfreundlich präsentiert werden. Eine derartige Klarheit legt zudem mit einem Blick offen, welche Leistungen in der Police enthalten und welche konkreten Versicherungsfälle abgedeckt sind. Das ist auch für den Versicherer positiv, der, überzeugt von dem Leistungsportfolio der Police, nicht auf schwammige Kulanzparagraphen zurückgreifen muss und somit sein Licht nicht unter den Scheffel zu stellen braucht. Die PrivateRisk GmbH hat  jetzt die Versicherungsbedingungen der Allgefahren-Apothekenversicherung PharmaRisk umfassender und in einem übersichtlicheren Schema neu konzipiert. Zu sehen online auf dem Versicherungsportal www.pharmarisk.de.

Wer sich mit dem Gedanken trägt, in einer Apothekenversicherung (fast) alle Risiken der Apotheke abzusichern, tut gut daran, neben dem Preis auch die Qualität der Policen genau unter die Lupe zu nehmen. Denn die billigste muss nicht immer auch die beste Versicherung sein. Im Gegenteil, entscheidend sind primär die Leistungsmerkmale der Apothekenversicherung. Im Fall einer Allgefahrenversicherung wie PharmaRisk ist das von besonderem Interesse. Was nutzt bei so breit angelegten Absicherungsleistungen ein zum Beispiel fünf Prozent niedrigerer Jahresbeitrag, wenn in den Vereinbarungen so substanzielle Absicherungen wie beispielsweise die gesamte Elektrotechnik/Elektronik, eine grundsätzliche Neuwertentschädigung im Sachsubstanzbereich oder Verblisterung und Aut-Idem fehlen? Eine derartige Leistungsbreite wie bei einer Allgefahrenversicherung kann optimaler in einer übersichtlich dargestellten Form vom Versicherungsnehmer überblickt werden, wie sie jetzt bei PharmaRisk eingerichtet wurde.

Innerhalb der Versicherungsbedingungen unterscheidet man zwischen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den besonderen Versicherungsbedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind diejenigen Versicherungsbedingungen, die den Charakter von allgemeinen Geschäftsbeziehungen haben, die also für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Die besondere Versicherungsbedingungen werden im Vergleich dazu im Einzelfall konkret zwischen den Vertragsparteien vereinbart. PharmaRisk ist zum Beispiel in die vier Hauptbereiche Allgemeines, Sachsubstanz, Haftpflicht und Optionen unterteilt: http://www.pharmarisk.de/assets/files/pdf/PharmaRisk/Vertragsunterlagen_Apothekenversicherung%20PharmaRisk.pdf

Der Inhalt eines Versicherungsvertrages bestimmt sich somit nicht ausschließlich aus den speziellen Versicherungsbedingungen, die vereinbart wurden. Wie bei jedem Vertrag sind die Regelungen des BGB und anderer gesetzlicher Vorschriften zu beachten. Insbesondere regelt auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) den Inhalt eines Versicherungsvertrages. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag ist ein Bundesgesetz, das in Deutschland die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer regelt. Wie das Landgericht Köln zu Beginn des Jahres urteilte, kann das dann in Konsequenz heißen, dass bei fehlender Anpassung der Versicherungsbedingungen an Neuregelungen des VVG ein Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung, also trotz schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers, leistungspflichtig ist (Quelle: LG Köln, Urteil vom 21.01.2010, 24 O 458/09).

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Pressekontakt:

Paul Vermeehren
Freier Fachjournalist

Redaktionsbüro
Wasgaustr. 19
76227 Karlsruhe

Tel.:    0721 40 3000
Fax:    0322 237 575 78
Mobil:  0178  90 411 49   
E-Mail: redaktion_ruesing@t-online.de

 

Erschienen Ausgabe 12/2010

APOTHEKE ADHOC

 

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