• 24.04.2011 – Urteile kurz & knapp zusammengefasst

    SICHERHEIT – ENTSCHEIDUNGEN Versäumt es ein Vermittler einem Versicherer, der vorläufige Deckung erteilt hat, mitzuteilen, dass bei einem anderen Versicherer ein Vertrag wi ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoSecur® Nachrichten - Sicherheit:


ENTSCHEIDUNGEN

Urteile kurz & knapp zusammengefasst

 

Vorläufige Deckung

Versäumt es ein Vermittler einem Versicherer, der vorläufige Deckung erteilt hat, mitzuteilen, dass bei einem anderen Versicherer ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist, so kann der Versicherer, der vorläufige Deckung erteilt hat, vom Versicherungsnehmer nicht Prämienzahlungen verlangen.


Versicherungssteuer

Versicherungsteuer ist keine „gesetzlich geschuldete Steuer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und kann daher nicht als Vorsteuer abgezogen
werden.


Honorarberatung

Wurde im Rahmen einer Honorarberatung im Beratungsgespräch zugesagt, dass es im Falle von Zahlungsschwierigkeiten möglich sei, die Beiträge zu reduzieren, so kann der Versicherungsnehmer aufgrund dieser Aussage davon ausgehen, dass die Versicherungsbeiträge und die Vermittlungsgebühr gleich zu behandeln sind, und den Schluss ziehen, dass die Maklercourtage das Schicksal der Prämie teilt. Dies gilt auch dann, wenn in einer separat unterzeichneten Vermittlungsgebühren-Vereinbarung etwas anderes steht.


Unfallflucht

Begeht ein Versicherungsnehmer Unfallflucht, so stellt dies in jedem Fall eine arglistige Obliegenheitsverletzung dar, da die Gefahr besteht, dass die Aufklärung des Unfallhergangs und damit die Ermittlung des Haftungsumfanges für den Versicherer negativ beeinflusst wird.


Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung

Verneint ein Versicherungsnehmer arglistig die Frage nach Vorschäden, obwohl diese vorlagen, so begeht er eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung. Dies gilt auch dann, wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß war.


Risiko Computerarbeit

Intensive Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur, die zu einer chronischen Sehnenscheidenentzündung führt, kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Im konkreten Fall hat die klagende Beamtin somit Anspruch auf sogenannte Unfallfürsorgeleistungen. Diese können im Einzelfall ein höheres Ruhegehalt, besondere Kosten der Heilbehandlung oder die Erstattung von Sachschäden umfassen.


Photovoltaik

Weder die Gebäudeversicherung noch die Hausratversicherung ist bei einem Diebstahl von noch nicht montierten Teilen einer Photovoltaik-Anlage, die auf einem Balkon (Hochparterre) lagern, einstandspflichtig.


Zur Beweislastverteilung bei einer Krankentagegeldversicherung

Bei einer Krankentagegeldversicherung muss grundsätzlich der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Allein die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für einen Beweis nicht ausreichend. Der Versicherer muss hingegen beweisen und darlegen, dass seine Leistungspflicht aufgrund Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers geendet hat.


Pflichten des Maklers erstrecken sich auch auf Abwicklung etwaiger Vorverträge

Ein Makler muss seinem Kunden davon abraten, eine bestehende Versicherung zu kündigen, wenn nicht gewährleistet ist, dass der neue Versicherungsvertrag mit einem neuen Versicherer zu den gewünschten Konditionen zustande kommt.


Eine Frage der Optik

Auf einem Antragsformular einer Krankenversicherung/Pflegeversicherung muss der Hinweis zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung durch Schrifttyp und/oder -farbe hervorstechen und in unmittelbarer Nähe der Gesundheitsfragen oder der Unterschriftsleiste abgedruckt sein. Ansonsten kann der Versicherer nicht aufgrund unwahrheitsgemäßer Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten.


Anzeigepflicht und leichte Fahrlässigkeit

Eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG ist unzureichend, wenn kein Hinweis über die Folgen einer leicht fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht enthalten ist, sehr wohl aber der Hinweis hinsichtlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit aufgenommen wurde.

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