• 06.09.2012 – Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite unzulässig

    FINANZEN – Steuern & Recht Bearbeitungsgebühren von Banken und Sparkassen für Verbraucherkredite sind nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresde ...

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Steuern & Recht

Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite unzulässig

 

Bearbeitungsgebühren von Banken und Sparkassen für Verbraucherkredite sind nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (Az.: 8 U 562/11) unzulässig. Die Sparkasse Chemnitz hat die Revision gegen das Urteil zurückgezogen, um ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu verhindern.

Kreditinstitute verlangen in der Regel Bearbeitungsgebühren von 1 – 3 % der Darlehenssumme. Begründet werden diese zusätzlichen Kosten mit dem Aufwand für die Prüfung der Bonität des Kunden und der Bearbeitung des Kreditantrages. Das OLG Dresden ist dieser Auffassung, ebenso wie vor ihm die OLGs Karlsruhe (Az.: 17 U 192/10) und Bamberg (AZ.: 3 U 78/10) in ihren ebenfalls rechtskräftigen Entscheidungen nicht gefolgt.

Der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel: „Die Bearbeitungsgebühr ist ein weiteres Beispiel für die Kreativität der Kreditwirtschaft bei der Schaffung neuer Kosten für die Verbraucher. Der Aufwand beispielsweise für die Bonitätsprüfung liegt im ausschließlichen Interesse des Kreditinstituts und darf folglich nicht auf den Kunden abgewälzt werden."

In dem konkreten Fall ging es um Bearbeitungsgebühren für einen Kredit über 10.000 Euro. Die Sparkasse Chemnitz hatte dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% gefordert und vom Kunden von der Kreditsumme einbehalten. Nach dem Urteil des OLG Dresden muss die Sparkasse die Gebühren nun an den Kunden zurückzahlen.

Die Entgelt- und Auslagenpraxis der Kreditwirtschaft beschäftigt immer wieder die Gerichte. Bereits im Mai 2012 hatte der BGH in zwei Fällen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen als teilweise rechtswidrig einstuft (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: XI ZR 61/11 und 437/11). Diese betreffen unter anderem den Anspruch der Institute auf Erstattung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten. Fachanwalt Nittel: „Der BGH geht auch hier davon aus, dass diese Tätigkeiten im alleinigen Interesse der Banken und Sparkassen stehen und daher eine Abwälzung der Kosten auf den Kunden unzulässig sei." (ac)

 

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