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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Steuern & Recht
Durch die neue EU-Leerverkaufsverordnung ist Anpassungsbedarf im Wertpapierhandelsgesetz und im Börsengesetz entstanden. Daher hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)“ (BT-Drs.: 17/9665 - abrufbar unter www.bundestag.de) eingebracht. Mit dem Entwurf werden eine Reihe von Vorschriften im Wertpapierhandelsgesetz, wie beispielsweise das nationale Leerverkaufsverbot sowie das Verbot bestimmter Kreditderivate, aufgehoben, weil sie von der EU-Vorschrift „weitgehend verdrängt“ werden, wie die Regierung schreibt.
Zum Inhalt der EU-Verordnung wird mitgeteilt, diese enthalte unmittelbar geltende Verbote ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, die zum Handel an europäischen Handelsplätzen zugelassen seien. Außerdem gebe es Verbote ungedeckter Leerverkäufe von Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. Zudem würden Kreditversicherungen (Credit Default Swaps) auf Staatsanleihen der EU-Mitgliedsländer sowie der Europäischen Union verboten, wenn sie keinen Absicherungszwecken dienen.
Der Bundesrat empfiehlt in seiner Stellungnahme, die Entscheidung über zeitlich befristete Leerverkaufsverbote an einem bestimmten Handelsplatz der BaFin zu überlassen und nicht den Geschäftsführungen der Börsen. Die Bundesregierung hält mit dem Argument dagegen, dass die Börsengeschäftsführungen über die besten Informationen verfügen würden, „um eine angemessene Entscheidung für den konkreten Börsenplatz zu treffen“. (ac)
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