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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 06.02.2013 entschieden, dass die vertraglich
vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien kein
entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit keine Kreditgewährung im Sinne der für
Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften des
Verbraucherkreditgesetzes bzw. des BGB ist.
Bei dem verhandelten Verfahren handelt es sich um eines von vielen, die dem
Senat zur Klärung dieser Frage vorliegen. Ihr kommt erhebliche Bedeutung zu,
weil sich danach bestimmt, ob die Regelungen, die bei
Verbraucherdarlehensverträgen gelten, auch auf Versicherungsverträge Anwendung
finden. Von der Beantwortung dieser Frage hängt etwa ab, ob der effektive
Jahreszins anzugeben ist und, wenn dies nicht geschieht, nur der gesetzliche Zinssatz
gefordert werden kann, ferner ob dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht
nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften zusteht und ob
ein Verstoß gegen § 6 Preisangabenverordnung vorliegt.
Die Kläger unterhalten bei der Beklagten Kapital-Lebensversicherungen. Sie
zahlten die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Raten. Den
Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende
Lebensversicherung zu Grunde. Der hier maßgebliche § 4 bestimmt, dass die
Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der
Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in
halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür
Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Die Kläger sind der Auffassung, dass es
sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von
Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele. Da der
effektive Jahreszins in den Vertragserklärungen nicht angegeben wurde, dürfe
nur der gesetzliche Zinssatz berechnet werden. Mit der Klage beantragen sie im
Wege der Stufenklage insbesondere die Erstellung von Beitragsrechnungen mit
Ratenzahlungszuschlägen in Höhe eines maximalen effektiven Jahreszinssatzes von
4 %. Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Berufungsgericht die Berufung
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie ihre
ursprünglichen Anträge weiterverfolgen.
Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Zur
Begründung hat er ausgeführt:
Bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der
Versicherungsprämien handelt es sich nicht um eine Kreditgewährung in Form
eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1
BGB a. F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB). Ein solcher läge nur vor, wenn die
Fälligkeit der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom
dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihm die Zahlung der
vereinbarten Prämien zu erleichtern. Das ist aber nicht der Fall. Die
vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungsprämien in Zeitabschnitten
weicht nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gibt im
Versicherungsvertragsgesetz keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der
Folgeprämien, und die unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspricht dem
maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB über die frei vereinbare Leistungszeit und damit
die Fälligkeit der Versicherungsprämien. Auch wenn die Parteien vereinbart
haben, dass die Versicherungsbeiträge grundsätzlich zu Beginn eines jeden
Versicherungsjahres fällig sind, können sie abweichend davon eine unterjährige
Zahlungspflicht mit entsprechender Fälligkeit bestimmen, denn es macht
inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versicherungsnehmer zunächst eine
Jahresprämie angeboten und ihm dann abweichend davon die Möglichkeit
unterjähriger Zahlung eingeräumt wird oder ob eine unterjährige Zahlungsweise
von vornherein vorgesehen ist.
§ 1 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz in der Fassung vom
17. Dezember 1990 |
BGH, Urteil IV ZR 230/12 vom 06.02.2013
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