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Steuer & Recht
Dem nach einem Unfall beim Kitesurfen querschnittsgelähmten Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Bekannten zu, die ihm die Kite-Ausrüstung überlassen und Starthilfe geleistet haben, weil ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der Bekannten nicht feststellbar ist. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.12.2012 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.
Der seinerzeit 15jährige und im Kitesurfen unkundige Kläger aus Marl hatte am 12.04.2008 auf dem Strand von Kijduin (Niederlande) die geliehene Kite-Ausrüstung der 26 Jahre alten Beklagten angelegt und unternahm mit Hilfe des 28 Jahre alten Beklagten einen Startversuch. Zu dieser Zeit befand sich ein mit ihm angereister und im Kitesurfen erfahrener Begleiteter auf dem Meer. Bei dem Startversuch wurde der Kläger mit dem Kite von einer Windboe erfasst und prallte gegen eine mindestens 50 m entfernt liegende Strandbude. Dabei erlitt der Kläger so schwere Verletzungen, dass er seither vom Kopf abwärts querschnittsgelähmt ist.
Sein gegen die Beklagten gerichtetes Schadensersatzbegehren blieb ohne Erfolg. Die Beklagten hätten, so die Ausführungen des 6. Zivilsenats, zwar den zur Verletzung des Klägers führenden Geschehensablauf in Gang gesetzt. Ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten ihrerseits sei aber nicht feststellbar. Dass sie sich über die Anweisung des weiteren Begleiters, der die Verantwortung für den minderjährigen Kläger gehabt habe, hinweggesetzt hätten, sei nicht bewiesen. Ein Fehler des Beklagten durch eine falsche Haltung des Kites beim Startversuch stehe ebenfalls nicht fest. Den Beklagten sei auch nicht die Wahl eines ungeeigneten Startplatzes vorzuwerfen oder anzulasten, dass sie den Kläger bei zu starkem Wind hätten starten lassen. Da sie selbst Anfänger im Kitesurfen gewesen seien, hätten sie die Windstärke von 5 bis 6 nicht als zu stark einschätzen müssen, zumal der weitere Begleiter den Wind am Morgen des Unfalltages als gut bezeichnet habe.
OLG Hamm, Urteil I-6 U 57/12 vom 10.12.2012
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