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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Steuer & Recht
In einem am 21.12.2012 veröffentlichten Beschluss vom 04.12.2012 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Vorlage des Bundessozialgerichts festgestellt. Die zur Prüfung vorgelegte Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes schließt die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes vom Bezug des Elterngeldes aus. In seinem Vorlagebeschluss hat das Bundessozialgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht, ohne sich hinreichend mit der nach seinen eigenen Prämissen maßgeblichen fachrechtlichen Ausgangslage auseinanderzusetzen. Dies genügt nicht den Darlegungserfordernissen, die das Bundesverfassungsgericht an eine Richtervorlage in ständiger Rechtsprechung anlegt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
BVerfG, Beschluss 1 BvL 4/12 vom 04.12.2012
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