• 18.12.2012 – Abrechnung der Mietnebenkosten erst überprüfen, dann bestreiten

    FINANZEN – Steuern & Recht Ohne Einsicht in die Kostenbelege ist das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung durch den Miet ...

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Steuern & Recht

Abrechnung der Mietnebenkosten erst überprüfen, dann bestreiten

 

Ohne Einsicht in die Kostenbelege ist das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung durch den Mieter unzulässig.

Ein Münchner Mieter erhielt im August 2010 seine Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2009. Es ergab sich daraus eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 467 Euro.

Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt, meinte der Mieter und zahlte nicht.

Es sei alles in Ordnung, meinte der Vermieter und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab der Klage statt: Die Betriebskostenrechnung sei nicht zu beanstanden. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehöre die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen und die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Sie habe dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristischen und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters zu entsprechen. Die Betriebskostenabrechnung des Klägers entspräche diesen Voraussetzungen.

Soweit der Beklagte den "zu hohen Verbrauch" bemängele, habe dieser seinen Vortrag nicht weiter präzisiert. Unstreitig sei er seinem Anspruch auf Belegeinsicht nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite. Dies habe er aber nicht getan.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 472 C 26823/11 vom 27.01.2012

 

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