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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe; Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten - Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464)
Unter
Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai
2011 (BStBl I S. 464) mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
"Festsetzungen
der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und
verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
Der
Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen:
Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008,
zu denen eine Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG vorgenommen
wurde, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume
ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf.
einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide
Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder
Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2
ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche)
Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG
(Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 und 3 Satz 1
EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3
ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen
Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2006
beizufügen. Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche)
Feststellung von Einkünften ist der Vorläufigkeitsvermerk nicht
beizufügen, weil über die Frage, ob Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben abziehbar sind, ausschließlich im Verfahren zur
Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5
ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen
Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005
beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext
aufzunehmen: "Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der
Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als
vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen
einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung."
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7
ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen
Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer
Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8
ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen
Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001
beizufügen.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die
Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 AO vorzunehmen."
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF, Schreiben IV A 3 - S-0338 / 07 / 10010 vom 10.12.2012
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