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Steuern & Recht
Das Finanzamt darf einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in die Akten zur eigenen steuerlichen Veranlagung nicht mit der Begründung verweigern, dass dadurch eine Amtshaftungsklage vorbereitet werden soll. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 06.12.2012 entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Bürger, der dem Finanzamt vorwirft, ihn durch überhöhte Steuerfestsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben, Einsicht in die eigenen Einkommensteuerakten aus abgeschlossenen Veranlagungsverfahren beantragt. Die Behörde und das Finanzministerium des Landes beriefen sich auf eine Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, wonach Akteneinsicht in Fällen drohender Schadensersatzforderungen abzulehnen sei. Ein allgemeiner Informationsanspruch sei hier ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe.
Dem sind die Richter des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gegenüber dem Finanzamt. Die in diesem Gesetz geregelten Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Hinzu komme ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Klägers.
Gegen das Urteil vom 06.12.2012 (Az. 4 LB 11/12) kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.
OVG Schleswig-Holstein, Urteil 4 LB 11/12 vom 06.12.2012
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