• 30.11.2012 – Neues Anreizsystem zur Verkürzung der Restschuldbefreiung

    FINANZEN – Steuern & Recht Zu der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im Bundestag am ...

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Steuern & Recht

Neues Anreizsystem zur Verkürzung der Restschuldbefreiung

 

Zu der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im Bundestag am 29.11.2012 erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die Zahlen belegen, dass die Verabschiedung des neuen Verbraucherinsolvenzrechts für viele Personen ein echter Lichtblick ist: Im Jahr 2011 gab es in Deutschland über 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren und knapp über 20.000 Insolvenzverfahren von ehemals selbständigen Personen. 80 Prozent aller Unternehmensgründungen scheitern in den ersten sieben Jahren. Existenzgründer und Verbraucher müssen eine reelle Chance haben, nicht dauerhaft von einem Schuldenberg erschlagen zu werden. Das Insolvenzrecht soll als das wahrgenommen werden, was es ist: Eine echte zweite Chance für jeden Schuldner.

Wir haben die unterschiedlichen Interessen in einen sachgerechten Ausgleich gebracht. Das neue Anreizsystem nutzt Schuldnern wie Gläubigern gleichermaßen: Schuldner sollen künftig schneller, nämlich nach drei statt bisher sechs Jahren, von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie zumindest einen Teil der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlt haben. Von diesem gezielten Anreiz, möglichst viel zu bezahlen, profitieren auch die Gläubiger. Sie erhalten nach drei Jahren zumindest einen Teil, anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen.

Darüber hinaus bietet das Gesetz mit dem Insolvenzplanverfahren auch in Verbraucherinsolvenzen ein flexibles Entschuldungsverfahren an. Künftig können alle Schuldner mit einem Insolvenzplan eine auf ihre Situation zugeschnittene Entschuldung erarbeiten - und zwar zusammen mit den Gläubigern.

Mit dem neuen Gesetz werden Verfahrenshemmnisse abgebaut. Künftig braucht kein aussichtsloser vorgerichtlicher Einigungsversuch im Verbraucherinsolvenzverfahren mehr durchgeführt zu werden. Dadurch werden die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont. Die Schuldnerberatungsstellen sollen berechtigt werden, den Schuldner auch im gerichtlichen Verfahren zu beraten und begleiten. Dem Insolvenzverwalter wird im Verbraucherinsolvenzverfahren das Anfechtungsrecht übertragen und auch das Versagungsverfahren wird vereinfacht. Nunmehr sollen die Gläubiger jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag stellen können.

Zum Hintergrund

Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur:

  • Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens,
  • Stärkung der Gläubigerrechte,
  • Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren
  • insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.

Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Neuregelungen eröffnen Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.

Mit dieser differenzierten Regelung sucht das Gesetz einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine "zweite Chance" eröffnet, und den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen. Damit werden auch die Landesjustizverwaltungen entlastet, welche über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.

Durch die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen.

Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen, d. h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

Stärkung der Gläubigerrechte

Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindert werden. Unter anderem ermöglicht das Gesetz nunmehr den Gläubigern, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens, wie auch im mündlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag muss spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Damit soll auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessert werden.

Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren

Es soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden.

Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz weitgehend vor dem Verlust der von ihnen genutzten Genossenschaftswohnung geschützt werden. Bislang ist der Insolvenzverwalter gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen, um dessen Geschäftsguthaben zu verwerten. Dies führt häufig zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses, also zum Verlust der Wohnung. Auf der anderen Seite soll die Neuregelung verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können. Damit trägt sie auch den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung. Daher darf der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Nutzers einer Genossenschaftswohnung künftig nicht mehr kündigen, wenn das Geschäftsguthaben nicht höher ist als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts oder maximal 2.000 Euro.

Quelle: BMJ

 

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