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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Zu
der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im
Bundestag am 29.11.2012 erklärt Bundesjustizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Zahlen belegen, dass die
Verabschiedung des neuen Verbraucherinsolvenzrechts für viele Personen
ein echter Lichtblick ist: Im Jahr 2011 gab es in Deutschland über
100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren und knapp über 20.000
Insolvenzverfahren von ehemals selbständigen Personen. 80 Prozent aller
Unternehmensgründungen scheitern in den ersten sieben Jahren.
Existenzgründer und Verbraucher müssen eine reelle Chance haben, nicht
dauerhaft von einem Schuldenberg erschlagen zu werden. Das
Insolvenzrecht soll als das wahrgenommen werden, was es ist: Eine echte
zweite Chance für jeden Schuldner.
Wir haben die
unterschiedlichen Interessen in einen sachgerechten Ausgleich gebracht.
Das neue Anreizsystem nutzt Schuldnern wie Gläubigern gleichermaßen:
Schuldner sollen künftig schneller, nämlich nach drei statt bisher sechs
Jahren, von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie zumindest einen
Teil der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlt haben. Von diesem
gezielten Anreiz, möglichst viel zu bezahlen, profitieren auch die
Gläubiger. Sie erhalten nach drei Jahren zumindest einen Teil, anstatt
nach sechs Jahren leer auszugehen.
Darüber hinaus bietet das
Gesetz mit dem Insolvenzplanverfahren auch in Verbraucherinsolvenzen ein
flexibles Entschuldungsverfahren an. Künftig können alle Schuldner mit
einem Insolvenzplan eine auf ihre Situation zugeschnittene Entschuldung
erarbeiten - und zwar zusammen mit den Gläubigern.
Mit dem neuen
Gesetz werden Verfahrenshemmnisse abgebaut. Künftig braucht kein
aussichtsloser vorgerichtlicher Einigungsversuch im
Verbraucherinsolvenzverfahren mehr durchgeführt zu werden. Dadurch
werden die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und
Insolvenzberatungsstellen geschont. Die Schuldnerberatungsstellen sollen
berechtigt werden, den Schuldner auch im gerichtlichen Verfahren zu
beraten und begleiten. Dem Insolvenzverwalter wird im
Verbraucherinsolvenzverfahren das Anfechtungsrecht übertragen und auch
das Versagungsverfahren wird vereinfacht. Nunmehr sollen die Gläubiger
jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag stellen können.
Zum Hintergrund
Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur:
Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Die
Neuregelungen eröffnen Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des
Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre
zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt,
innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der
Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine
vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein,
wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten
soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von
sechs Jahren bleiben.
Mit dieser differenzierten Regelung sucht
das Gesetz einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an
einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine "zweite
Chance" eröffnet, und den Interessen der Gläubiger an der Realisierung
der ihnen zustehenden Forderungen. Damit werden auch die
Landesjustizverwaltungen entlastet, welche über die Stundungsregelung
des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.
Durch
die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens gesteigert
und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung
getragen.
Die Möglichkeit einer Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen
stehen, d. h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie
Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.
Stärkung der Gläubigerrechte
Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindert werden. Unter anderem ermöglicht das Gesetz nunmehr den Gläubigern, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens, wie auch im mündlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag muss spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Damit soll auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessert werden.
Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren
Es soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden.
Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz weitgehend vor dem Verlust der von ihnen genutzten Genossenschaftswohnung geschützt werden. Bislang ist der Insolvenzverwalter gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen, um dessen Geschäftsguthaben zu verwerten. Dies führt häufig zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses, also zum Verlust der Wohnung. Auf der anderen Seite soll die Neuregelung verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können. Damit trägt sie auch den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung. Daher darf der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Nutzers einer Genossenschaftswohnung künftig nicht mehr kündigen, wenn das Geschäftsguthaben nicht höher ist als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts oder maximal 2.000 Euro.
Quelle: BMJ
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