• 19.11.2012 – Erneute Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen

    FINANZEN – Steuern & Recht Im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") sind die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn si ...

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Steuern & Recht

Erneute Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen

 

Im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") sind die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen sind. Hält das Jobcenter die Kosten für unangemessen, muss es nach der Rechtsprechung den Hilfebedürftigen darauf hinweisen, damit dieser sich in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten ggf. eine angemessene Wohnung suchen kann. Ob eine solche Kostensenkungsaufforderung, die Voraussetzung für eine Leistungskürzung ist, wiederholt werden muss, wenn der Bezug von Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit für mehr als sechs Monate unterbrochen war, ist nach erneuter Antragstellung anhand aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem am 15.11.2012 veröffentlichten Urteil entschieden.

Der Kläger lebte mit seiner Familie in einer Wohnung, die durch das zuständige Jobcenter für unangemessen groß gehalten wurde. Deshalb wurde ihm eine Kostensenkungsaufforderung geschickt. Etwa zwei Monate danach erhielt er keine Leistungen der Grundsicherung mehr, weil er den Bedarf seiner Familie vorübergehend aus eigenen Mitteln decken konnte. Etwa 11 Monate nach der Kostensenkungsaufforderung war er allerdings wieder auf Grundsicherungsleistungen angewiesen. Ihm wurden dann nur die aus Sicht des Jobcenters angemessenen Unterkunftskosten bewilligt. Nachdem das Sozialgericht Trier seiner hiergegen eingelegten Klage stattgegeben und das Jobcenter verpflichtete hatte, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu leisten, bestätigte das Landessozialgericht auf die Berufung des Jobcenters hin dieses Urteil. Zwar erfülle die ursprüngliche Kostensenkungsaufforderung die Anforderungen der Rechtsprechung und durch andere Gerichte sei teilweise erst ab einem Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Jahr ohne Leistungsbezug davon ausgegangen worden, dass die Aufforderung nicht fortwirkt, zumindest, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorhersehbar war. Es komme aber auf die Umstände des Einzelfalles an. Beim Kläger sei der Leistungsbezug weniger als zwei Monate nach der Kostensenkungsaufforderung beendet worden. Die Unterbrechung habe 10 Monate betragen und aufgrund der zwischenzeitlich aufgenommenen Tätigkeit sei zunächst nicht mit einer erneuten Hilfebedürftigkeit zu rechnen gewesen. Damit seien entsprechende Bemühungen um einen Wohnungswechsel während der Zeit ohne Leistungsbezug nicht zumutbar gewesen. Ihm müsse nun eine erneute Frist zur Kostensenkung gewährt werden. 

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil L 6 AS 582/10 vom 27.06.2012

 

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