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Steuern & Recht
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13.12.2012 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz auch im Fall einer blinden Antragstellerin erfüllt sein können.
Die 1971 geborene Klägerin leidet an einer Netzhautdegeneration und ist seit 2005 vollständig erblindet. Ihren Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass ihr aufgrund ihrer Erblindung die gesundheitliche Eignung fehle, den Heilpraktikerberuf auszuüben. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin erneut zu bescheiden und dabei zugrunde zu legen, dass ihr die Berufstätigkeit erlaubt werden könne, sofern sie zusätzlich zu der bereits bestandenen allgemeinen Kenntnisprüfung in einer ergänzenden Prüfung unter Beweis stelle, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und erhöhten Sorgfaltspflichten für ihre Tätigkeit bewusst sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Beklagten zurückgewiesen. Nach den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung, wenn kein Versagungsgrund nach der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz eingreift. Die Blindheit der Klägerin begründet keinen Versagungsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Zwar kann sie solche Heilpraktikertätigkeiten nicht ausüben, die eine eigene visuelle Wahrnehmung voraussetzen. Es verbleiben daneben aber, wie die Vorinstanz für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, Bereiche, auf denen sie selbstverantwortlich heilpraktisch tätig sein kann. Dazu gehört insbesondere die Behandlung all jener Erkrankungen, die sich allein mit manuellen Methoden diagnostizieren und therapieren lassen. Hiernach ist es unverhältnismäßig, der Klägerin die Heilpraktikererlaubnis unter Hinweis auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung zu versagen. Das folgt sowohl aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl als auch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dem öffentlichen Belang des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin die Erlaubnis nur unter der Voraussetzung einer ergänzenden Prüfung erlangen kann, in der sie nachweist, dass von ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin keine Gefahren zu erwarten sind.
BVerwG, Urteil 3 C 26.11 vom 13.12.2012
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