
Trickdiebstahl ist ein Diebstahl, bei dem die Wegnahme durch eine Täuschung verschleiert wird, d. h. die Wegnahme ist für den Betroffenen als solche nicht erkennbar.
Im deutschen Strafrecht ist die Straftat des Diebstahls von Betrug und Erpressung abzugrenzen. Die Tatbestände schließen sich gegenseitig aus (Exklusivitätsverhältnis). Jemand kann daher bei einer Tat im materiellen Sinne nur wegen Diebstahls oder Betrugs oder Erpressung bestraft werden.
Kennzeichnend für einen Diebstahl ist die Wegnahme, d. h. der Bruch fremden Gewahrsams. Der Betrug stellt hingegen ein Selbstschädigungsdelikt dar, d. h. das Opfer gibt eine Sache freiwillig heraus, weil es getäuscht wurde (z. B. über den Wert einer Gegenleistung). Das Opfer verfügt bewusst über einen Gegenstand (Vermögensverfügung). Bei der Erpressung wird die Weggabe durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel erzwungen.
Ein Beispiel für Trickdiebstahl ist das Vortäuschen einer Beschlagnahme (die nur durch entsprechend berechtigte Amtsträger erfolgen kann). Das Opfer lässt den Gewahrsamsübergang geschehen, da es glaubt, dazu verpflichtet zu sein. Diese Fallgruppe wird jedoch kontrovers diskutiert.
Ein weiteres Beispiel ist die Benutzung von anderen Personen („Dritten"), die nicht wissen, dass eine Sache, die sie überreichen/übergeben/herausholen sollen, nicht dem Täter gehört, z. B. wenn sich jemand von einem Ahnungslosen einen Ball reichen lässt, der angeblich über den Zaun geflogen ist, in Wirklichkeit aber dem Eigentümer des Grundstücks gehört.
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