
Unter einem Sachsubstanzschaden versteht man einen Schaden an einem versicherten Gebäude oder den sonstigen versicherten Grundstücksbestandteilen.
Gegenstand der Sachversicherung sind genau besehen nicht Sachen,
sondern
Geldwerte -
Interessen an diesen Sachen (PM vor § 51 Anm. 1 Bb., BM § 49 VVG Anm.
35). Die Versicherung kann
nämlich nicht Verlust oder Beschädigung einer Sache verhindern, sondern
nur den dadurch entstehenden
Geldbedarf des Interesseträgers ausgleichen.
Darüber hinaus wird die Sachversicherung meist auch als Gegensatz zu
einer Versicherung gegen
Vermögensfolgeschäden verstanden, also z.B. zu einer Kostenversicherung
im Rahmen der Sachversicherung.
Als Sachversicherung wird meist nur die Versicherung gegen
Sachsubstanzschäden bezeichnet,
wozu die h. M. allerdings mit Recht auch die Neuwertspanne in der
Neuwertversicherung rechnet.
In den Begriff der Sachsubstanzschäden wird nur der Aufwand für
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
einbezogen, nicht auch der entgangene Gewinn und nicht die nicht
erwirtschafteten Kosten
(sog. Betriebsunterbrechungsschaden, gemäß AVB), also der über die
Wiederherstellungs- oder
Wiederbeschaffungskosten hinausgehende Ertragswert, obwohl § 53 VVG den
Einschluss des Gewinns in die
Versicherung (gemäß § 52 VVG) ausdrücklich als möglich bezeichnet und
damit für einen Begriff der
Sachversicherung spricht, der Vermögensfolgeschäden einschließt.
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