Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
HAFTUNG
Ein alkoholisierter Fahrgast hatte sich im Taxi auf der Heimfahrt erbrochen. Da der Taxifahrer trotzt Aufforderung nicht angehalten hatte, weigerte sich der Betrunkene, die Reinigungskosten zu bezahlen. Die Haftungsfrage konnte erst vor Gericht entschieden werden.
Wer betrunken in ein Taxi steigt, muss grundsätzlich damit rechnen, sich möglicherweise übergeben zu müssen. Er hat daher für die Folgen einer Verunreinigung aufzukommen. Das gilt in beschränktem Umfang selbst dann, wenn er den Taxifahrer rechtzeitig darum gebeten hat, anzuhalten, so das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 2. September 2010 (Az.: 271 C 11329/10).
Der Beklagte hatte im Jahr 2009 zusammen mit seiner Freundin das Münchener Oktoberfest besucht. Für die Heimfahrt nutzte das Pärchen ein Taxi. Kurz nach Fahrtantritt wurde dem Mann so schlecht, dass er sich übergeben musste.
Doch als der Taxiunternehmer die Reinigungskosten
sowie seinen Verdienstausfall von dem Fahrgast erstattet haben wollte,
stellte dieser sich taub. In dem anschließenden Schadenersatzprozess vor
dem Münchener Amtsgericht verteidigte er sich damit, dass er innerhalb
von vier Stunden „nur" zwei Maß Bier getrunken habe. Er habe sich daher
fit gefühlt, als er das Taxi bestieg.
Unabhängig davon hätten sowohl er als auch seine Freundin den Fahrer des Taxis darum gebeten, sofort anzuhalten, als ihm schlecht wurde. Doch diese Bitte habe der Fahrer ohne Not ignoriert. Der Wiesn-Besucher fühlte sich daher nicht für den Vorfall verantwortlich.
Das sah die zuständige Richterin anders. Sie gab der Klage des Taxiunternehmers zumindest teilweise statt.
Wer sich nach dem Genuss von Alkohol in ein Taxi
setzt, muss grundsätzlich damit rechnen, sich während der Fahrt
übergeben zu müssen. Tritt dieser Fall ein, so ist der Fahrgast dazu
verpflichtet, dem Taxiunternehmen Schadenersatz zu leisten.
Allerdings kann nicht in jedem Fall von einem alleinigen Verschulden des Fahrgastes ausgegangen werden. Denn hat dieser den Fahrer rechtzeitig darum gebeten anzuhalten, ohne dass der Fahrer der Bitte Folge geleistet hat, obwohl das ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre, so trifft den Fahrer ein Mitverschulden.
In dem entschiedenen Fall bemaß das Gericht den Mitverschuldensanteil mit einer Quote von 50 Prozent. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(verpd) (ApoSecur)
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