• 29.11.2010 - „Zur Rose" verliert Versanderlaubnis

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„Zur Rose" verliert Versanderlaubnis

 

Berlin  -  Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG) hat der Versandapotheke „Zur Rose" in Deutschland die Versanderlaubnis entzogen. Apotheker Ulrich Nachtsheim aus Halle hatte mit einer Tochter der gleichnamigen schweizerischen Ärzte-AG eine Kooperationsvereinbarung über die Abwicklung des Versandhandels geschlossen. Das OVG sah darin eine übermäßige Beeinflussung des Apothekers. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zulässig.

Versandapotheke aus der Hand gegeben: Das OVG Sachsen-Anhalt hat

Versandapotheke aus der Hand gegeben: Das OVG Sachsen-Anhalt hat "Zur Rose" die Versanderlaubnis entzogen. Foto: APOTHEKE ADHOC

Aus Sicht des Gerichts kann keine Rede davon sein, dass Nachtsheim die Versandapotheke „in rechtlichen und wirtschaftlichen, nicht einmal in allen pharmazeutischen Fragen, selbständig und eigenverantwortlich leitet".

Das OVG kritisiert die Mitbeteiligung einer Kapitalgesellschaft am Betrieb der Versandapotheke. So habe Nachtsheim nicht nur Marketing und Abrechnung auf die „Zur Rose Pharma GmbH" ausgelagert, sondern nahezu „sämtliche Tätigkeiten und Leistungen einer Versandapotheke aus der Hand gegeben", heißt es in der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung. Bei einer solchen Konstruktion könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Apotheker die Versandapotheke komplett selbst leite.

Weil Nachtsheim ohne Zustimmung des Kooperationspartners das Konzept nicht mit einem anderen Unternehmen weiterführen darf, sei die Gesellschaft nicht lediglich als „untergeordneter Dienstleister" zu verstehen, so die Richter. Dass die vertraglich vereinbarte Vergütung von der Anzahl der eingereichten Rezepte und bearbeiteten Packungen abhängt, werteten die Richter als weiteres Indiz dafür, dass die Versandapotheke auch von den Schweizern betrieben wird.

Nachtsheim betreibt die Versandapotheke „Zur Rose" als Filiale seiner Johann-Sebastian-Bach-Apotheke in Köthen. Die Klage eines Magdeburger Apothekers richtete sich gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen Anhalt, das im Oktober 2004 die Versanderlaubnis erteilt hatte. Die Filialerlaubnis entzogen die Richter - anders als in der Klage gefordert - nicht.

Bei „Zur Rose" war man schon nach der Urteilsverkündung Mitte Oktober gelassen: Je nach Ausgang des Revisionsverfahrens werde man gegebenenfalls eine neue Versandgenehmigung beantragen, so Geschäftsführer Rainer Seiler damals gegenüber APOTHEKE ADHOC. Ohnehin sei der Kooperationsvertrag wiederholt angepasst worden - auch um das Verhältnis zwischen „Zur Rose" und der deutschen Apotheke zu präzisieren.

Alexander Müller, Montag, 29. November 2010, 16:15 Uhr

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