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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
PACKUNGSGRÖSSEN
Berlin - Seit der Umstellung der Packungsgrößenverordnung zum Jahreswechsel werden etliche Präparate in der Apotheken-EDV fälschlicherweise als austauschbar angezeigt. Hintergrund ist, dass nicht alle Hersteller ihre Produkte gemäß der neuen N-Klassifizierung gemeldet haben. Die Fehler können erst im Februar behoben werden. Erstmals können der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) dies aber auch ohne Zustimmung der Hersteller selbst vornehmen.
Korrektur ohne Hersteller: DAV und GKV-Spitzenverband können
Falschmeldungen zum N-Status künftig berichtigen. Foto: Elke Hinkelbein
Mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) haben die
Vertragspartner das Recht erhalten, Angaben der Hersteller zu
überprüfen. Denn bei der Berechnung des Herstellerrabatts saßen die
Apotheken im Streit um den Solitärstatus von Arzneimitteln bislang in
der Inkasso-Falle.
Nicht zur Einordnung als Generikum, sondern zum gemeldeten N-Status soll
nach Informationen des Bundesverbands der Arzneimittelhersteller (BAH)
in Kürze erstmals ein solches Fehlerkontrollverfahren durchgeführt
werden. GKV-Spitzenverband und DAV dürfen die Angaben der Hersteller
dann auf deren Kosten korrigieren.
Seit Januar dürfen bei Verschreibungen mit N-Kennzeichen nur noch
Packungen mit Stückzahlen innerhalb definierter Grenzen abgegeben
werden. Liegt ein Hersteller außerhalb dieser Grenzen, hätte er
gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) sein
Präparat als „keine therapiegerechte Packungsgröße" kennzeichnen müssen.
Die IFA hatte die Hersteller bereits frühzeitig auf sehr kurzfristige
Meldungen eingeschworen: „Das BMG vertritt die Auffassung, dass zum 1.
Januar 2011 eine entsprechende Kennzeichnung in der IFA-Datenbank zu
erfolgen hat", heißt es in einem Brief vom 28. November. Laut
Ministerium müsse auch der „Verlust" eines N-Kennzeichens durch die
Spannbreitenregelung von den Herstellern gemeldet werden, so die IFA.
Das sahen einige Hersteller anders: Da das AMNOG offiziell erst in Kraft
trat, als die Meldefrist für den 1. Januar bereits abgelaufen war,
behielten sie ihr N-Kennzeichen - und bleiben damit laut Software
austauschbar. In den Apotheken sorgen diese Ungereimtheiten - nicht
zuletzt wegen der Rabattverträge - seit Jahresbeginn für Verunsicherung.
Insbesondere ist unklar, ob Apotheken wegen der unterschiedlichen
Meldungen der Hersteller Retaxationen zu befürchten haben.
APOTHEKE ADHOC, Montag, 10. Januar 2011, 18:08 Uhr
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Weitere Informationen: http://www.aposecur.de/nachrichten
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