• 10.01.2011 - DAV und Kassen dürfen Fehler korrigieren

    APOTHEKENPRAXIS – PACKUNGSGRÖSSEN Berlin - Seit der Umstellung der Packungsgrößenverordnung zum Jahreswechsel werden etliche Präparate in der Apotheken-EDV fälschlicherwe ...

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PACKUNGSGRÖSSEN

DAV und Kassen dürfen Fehler korrigieren

 

Berlin  -  Seit der Umstellung der Packungsgrößenverordnung zum Jahreswechsel werden etliche Präparate in der Apotheken-EDV fälschlicherweise als austauschbar angezeigt. Hintergrund ist, dass nicht alle Hersteller ihre Produkte gemäß der neuen N-Klassifizierung gemeldet haben. Die Fehler können erst im Februar behoben werden. Erstmals können der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) dies aber auch ohne Zustimmung der Hersteller selbst vornehmen.

Korrektur ohne Hersteller: DAV und GKV-Spitzenverband können Falschmeldungen zum N-Status künftig berichtigen. Foto: Elke Hinkelbein

Korrektur ohne Hersteller: DAV und GKV-Spitzenverband können Falschmeldungen zum N-Status künftig berichtigen. Foto: Elke Hinkelbein

Mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) haben die Vertragspartner das Recht erhalten, Angaben der Hersteller zu überprüfen. Denn bei der Berechnung des Herstellerrabatts saßen die Apotheken im Streit um den Solitärstatus von Arzneimitteln bislang in der Inkasso-Falle.

Nicht zur Einordnung als Generikum, sondern zum gemeldeten N-Status soll nach Informationen des Bundesverbands der Arzneimittelhersteller (BAH) in Kürze erstmals ein solches Fehlerkontrollverfahren durchgeführt werden. GKV-Spitzenverband und DAV dürfen die Angaben der Hersteller dann auf deren Kosten korrigieren.

Seit Januar dürfen bei Verschreibungen mit N-Kennzeichen nur noch Packungen mit Stückzahlen innerhalb definierter Grenzen abgegeben werden. Liegt ein Hersteller außerhalb dieser Grenzen, hätte er gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) sein Präparat als „keine therapiegerechte Packungsgröße" kennzeichnen müssen.

Die IFA hatte die Hersteller bereits frühzeitig auf sehr kurzfristige Meldungen eingeschworen: „Das BMG vertritt die Auffassung, dass zum 1. Januar 2011 eine entsprechende Kennzeichnung in der IFA-Datenbank zu erfolgen hat", heißt es in einem Brief vom 28. November. Laut Ministerium müsse auch der „Verlust" eines N-Kennzeichens durch die Spannbreitenregelung von den Herstellern gemeldet werden, so die IFA.

Das sahen einige Hersteller anders: Da das AMNOG offiziell erst in Kraft trat, als die Meldefrist für den 1. Januar bereits abgelaufen war, behielten sie ihr N-Kennzeichen - und bleiben damit laut Software austauschbar. In den Apotheken sorgen diese Ungereimtheiten - nicht zuletzt wegen der Rabattverträge - seit Jahresbeginn für Verunsicherung. Insbesondere ist unklar, ob Apotheken wegen der unterschiedlichen Meldungen der Hersteller Retaxationen zu befürchten haben.

APOTHEKE ADHOC, Montag, 10. Januar 2011, 18:08 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

Weitere Informationen: http://www.aposecur.de/nachrichten

 

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