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hier ist der vollständige Text für Sie:
PACKUNGSGRÖSSENVERORDNUNG
Berlin - Die neuen Substitutionsregeln sollten den Austausch von Generika eigentlich erleichtern. Tatsächlich sorgen die neuen Spannbreiten für viel Verunsicherung in der Apotheke. Bei den Apothekerverbänden, Softwareunternehmen und Generikafirmen laufen die Telefone heiß. Da nicht alle Hersteller zum Jahreswechsel korrekt gemeldet haben, riskieren die Apotheken Retaxationen, wenn sie der EDV blind vertrauen.
Austausch-Chaos: In den Apotheken sorgen die neuen Substitutionsregeln für Verwirrung. Foto: Marcus Witte
Packungen mit N-Kennzeichen dürfen nur noch in definierten Spannbreiten
von den aktuellen Messzahlen der Packungsgrößenverordnung abweichen: Bei
N1 sind es 20 Prozent, bei N2 10 Prozent und bei N3 5 Prozent.
Packungen, die außerhalb dieser Grenzen liegen, haben ihr N-Kennzeichen
verloren.
Anders als bislang sind diese jedoch weiterhin zu Lasten der Kassen
abrechenbar - Voraussetzung ist, dass der Arzt die exakte Stückzahl
verordnet hat. Da Arzneimittel ohne N-Kennzeichen früher nicht
erstattungsfähig waren, fürchten die Hersteller offenbar, dass sie auf
ihren Packungen sitzen bleiben: Der Bundesverband der Pharmazeutischen
Industrie (BPI) und der Verband der forschenden Pharma-Unternehmen (VFA)
haben Ärzte und Apotheker deshalb in einem gemeinsamen Schreiben noch
einmal auf die Erstattungsfähigkeit hingewiesen.
Bei einigen Arzneimitteln fallen wegen der neuen Spannbreiten alle
verfügbaren Packungen aus den neuen Normspannen heraus. So ist die
N1-Größe bei Azithromycin 20 Stück, die verfügbaren Packungen enthalten
aber drei beziehungsweise sechs Tabletten. Entsprechende Fälle werden
voraussichtlich mit der Anpassung der Normgrößen im März korrigiert. Das
Softwarehaus Awinta etwa rät seinen Kunden, bei nicht verfügbaren
N-Verordnungen beim Arzt ein Rezept mit Stückzahl anzufordern.
Problematisch wird es für die Apotheken, wenn die Hersteller nicht
gemeldet haben, dass sie aus den neuen Spannbreiten fallen. Denn wenn
weiterhin ein N-Kennzeichen in der EDV hinterlegt ist, signalisiert die
Software Austauschbarkeit. So darf eine N2 von Omeprazol nur noch 45 bis
55 Stück enthalten. Da die Firma KSK jedoch ihre 28er-Packung nicht als
„nicht therapiegerecht" gemeldet hat, schlägt die Software den
Austausch vor. Auch bei weiteren häufig verordneten Wirkstoffen wie
Ramipril, Metformin oder Metoprolol gibt es entsprechende Probleme.
Hersteller, die ihr Produkt nicht korrekt gemeldet haben, sichern sich
somit weiterhin ihren Absatz - das Risiko trägt die Apotheke. Denn bei
falscher Substitution drohen Retaxationen durch die Krankenkassen. Wer
für die entstandenen Schäden haftet, ist offen. Zwar wurden die
Hersteller im Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) dazu
verpflichtet, ihre Präparate zum 1. Januar korrekt zu melden. Eine
Sanktionsmöglichkeit ist allerdings nicht vorgesehen. Im Zweifelsfall
könnten also die Apotheken mindestens das Inkasso-Risiko zu tragen
haben.
Konsequenzen haben die neuen Spannbreiten auch im Bereich der
Rabattverträge: Liegen rabattierte Produkte nicht innerhalb der neuen
Grenzen, zeigt die Software - korrekte Meldung vorausgesetzt - keine
Austauschbarkeit an. Dass die neuen Substitutionsregeln allerdings die
Rabattverträge auskontern, dürfte den Kassen nicht gefallen. Denkbar
wäre, dass sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband
(DAV) im Rahmenvertrag auf eine breitere Austauschbarkeit bei
Rabattverträgen verständigen.
Désirée Kietzmann, Montag, 03. Januar 2011, 18:11 Uhr
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