• 07.10.2010 - Angriff auf „Vorteil24"

    MARKT – PICK-UP München - Bislang ging es in der Debatte um „Vorteil24" vor allem um die politische Brisanz von Pick-up-Stellen in Apotheken. Doch aus Sicht der Apotheker ...

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Angriff auf „Vorteil24"

 

München  -  Bislang ging es in der Debatte um „Vorteil24" vor allem um die politische Brisanz von Pick-up-Stellen in Apotheken. Doch aus Sicht der Apothekerkammer Nordrhein bestehen auch rechtliche Bedenken gegen das Modell. Die Kammer hat ein Rechtsgutachten bei dem auf Apothekenrecht spezialisierten Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas in Auftrag gegeben. Demnach verstößt „Vorteil24" gegen arzneimittel- und apothekenrechtliche Vorschriften.

Frage der Verantwortung: Die Apothekerkammer Nordrhein hat rechtliche Bedenken gegen Vorteil24. Foto: APOTHEKE ADHOC

Frage der Verantwortung: Die Apothekerkammer Nordrhein hat rechtliche Bedenken gegen Vorteil24. Foto: APOTHEKE ADHOC

Problematisch ist laut Gutachten die Rolle der deutschen Apotheke. Der Patient bestellt die Arzneimittel zwar bei der niederländischen Versandapotheke Montanus, die Abgabe erfolgt aber in der als Pick-up-Stelle umfunktionierten deutschen Präsenzapotheke - inklusive Beratung.

Damit liege aus Sicht des Verbrauchers eindeutig eine Leistung der deutschen Apotheke vor. In diesem Fall müsste sie sich an die deutschen Preisvorschriften sowie alle sonstigen apothekenrechtlichen Vorgaben halten. Die aktuellen Rabattangebote der Montanus-Apotheke wären dann nicht möglich.

Selbst wenn man unterstellt, dass die Versandapotheke die Arzneimittel abgibt, bleiben laut Gutachten rechtliche Bedenken: Weil die Rezepte bis zum Monatsende in der deutschen Partnerapotheke verbleiben, erfolge in diesem Fall eine unzulässige Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente.

Fremdbesitz durch die Hintertür: Laut Gutachten begibt sich die Pick-up-Apotheke in eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der niederländischen Kapitalgesellschaft. Foto: APOTHEKE ADHOC

Fremdbesitz durch die Hintertür: Laut Gutachten begibt sich die Pick-up-Apotheke in eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der niederländischen Kapitalgesellschaft. Foto: APOTHEKE ADHOC

Auch die Frage der Haftung ist laut Gutachten problematisch: Der Verbraucher habe, auch wenn er sich für „Vorteil24" entscheidet, die Erwartung, dass der Inhaber der von ihm ausgesuchten Apotheke für die Abgabe des Arzneimittels verantwortlich bleibe und er sich im Falle einer Schädigung an diesen halten könne.

Nach Ansicht von Kammerpräsident Lutz Engelen ist das Modell somit rechtlich unzulässig. Eine Verlagerung des Vertriebs verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf eine niederländische Kapitalgesellschaft verstoße gegen das Leitbild des „Apothekers in seiner Apotheke", so Engelen. Denn die Partnerapotheke begebe sich in eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der niederländischen Versandapotheke. Damit schleiche sich der Fremdbesitz durch die Hintertür ein.

Alexander Müller, Donnerstag, 07. Oktober 2010, 07:40 Uhr

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