Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Besitzer von Mofas, Mopeds und anderen Kleinkrafträdern müssen jährlich ihr Versicherungskennzeichen austauschen. Ab 1. März gilt das grüne Nummernschild.
Am 1. März beginnt für alle Arten von Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen das neue Versicherungsjahr. Ab diesem Zeitpunkt muss das bisherige blau-weiße durch das neue grün-weiße Versicherungskennzeichen ausgewechselt werden. Nur dann ist der Versicherungsschutz gewährleistet.
Im Gegensatz zu Motorrädern und Pkws müssen gemäß Paragraf 3 ff. FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) Kleinkrafträder wie Mofas, Mopeds, Mokicks und Roller nicht bei der Zulassungsstelle an- und abgemeldet werden.
Dies gilt auch für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wie Quads bis 50 cm3 Hubraum. Allerdings muss auch für diese Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen, die durch ein gültiges Versicherungskennzeichen nachgewiesen werden muss.
Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge |
Zu den Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, zählen Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Darunter fallen beispielsweise Mofas, Mopeds, Mokicks, Roller aber auch Segways sowie Quads und Minicars, die bei höchstens 50 cm3 Hubraum nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren dürfen. Die genaue Begriffserklärung, was unter Kleinkrafträder zu verstehen ist, steht unter Paragraf 2 Nummer 11 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge werden im Paragraf 2 Nummer 12 FZV beschrieben. |
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens zum 1. März und läuft am 28. oder 29. Februar des nächsten Jahres ab. Entsprechend gilt das Versicherungskennzeichen maximal zwölf Monate und muss jährlich zum 1. März erneuert werden. Jedes Jahr ändert sich dabei die Kennzeichenfarbe: Die Schrift ist abwechselnd blau, grün oder schwarz auf weißem Untergrund.
Im Versicherungsjahr 2010/2011 ist es eine grüne Schrift auf weißem Hintergrund. Die bisherigen blauen Kennzeichen verlieren ihre Gültigkeit. Wer ab dem 1. März noch mit einem blauen statt grünem Kennzeichen fährt, hat keinen Haftpflichtversicherungsschutz und macht sich strafbar. Die Versicherungskennzeichen gibt es bei der Kfz-Versicherungs-Gesellschaft beziehungsweise beim Versicherungsfachmann. (verpd)
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