
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Viele gesetzliche Krankenkassen belohnen gesunde Lebensweisen mit Vergünstigungen. Ob ein solches Vorgehen auch ohne ärztlichen Nachweis der Versicherten zulässig ist, musste jetzt ein Gericht entscheiden.
Eine Krankenkasse darf Normalgewichtigen und Nichtrauchern einen Bonus gewähren. Sie handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie dafür keinen ärztlichen Nachweis verlangt. Das hat das Landessozialgericht Hessen mit unanfechtbarem Beschluss entschieden (Az.: L 8 KR 294/09 B ER).
Die beklagte Betriebskrankenkasse gewährt ihren Mitgliedern unter anderem dann einen Bonus, wenn deren Body-Maß-Index zwischen 18 und 27 liegt und sie seit mindestens sechs Monaten nicht beziehungsweise nicht mehr rauchen.
Einen ärztlichen Nachweis fordert die Kasse nicht. Ein Versicherter gelangt bereits dann in den Genuss des Bonus, wenn er seiner Betriebskrankenkasse gegenüber eine entsprechende Erklärung abgibt.
Eine andere gesetzliche Krankenkasse sah in dieser Praxis einen sie benachteiligenden Wettbewerbsverstoß. Sie mahnte daher die Betriebskrankenkasse unter Hinweis auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Die Betriebskrankenkasse gab jedoch weder die Unterlassungserklärung ab noch stellte sie die Aktion ein. Ihres Erachtens verstößt die Bonusaktion nämlich nicht gegen die Bestimmungen ihrer vom Bundesversicherungsamt genehmigten Satzung.
Die Sache landete schließlich vor dem Hessischen Landessozialgericht. Dort erlitt die klagende Krankenkasse, die den Bonus der Betriebskrankenkasse als Wettbewerbsverstoß ansah, eine Niederlage.
Auch wenn sich Krankenkassen in ihrem Wettbewerb an den Wertmaßstäben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu orientieren haben, so ist das Gesetz selbst auf Streitigkeiten zwischen den Kassen nicht anwendbar, so das Gericht.
Maßstab ist zunächst einmal die durch das Bundesversicherungsamt genehmigte Satzung einer Krankenkasse. Die sieht im Falle der beklagten Betriebskrankenkasse aber nicht vor, dass für die Gewährung eines Bonus ein ärztlicher Nachweis erforderlich ist. Die beklagte Kasse hat bei ihrer Bonusaktion daher im Rahmen der ihr zustehenden Entscheidungskompetenz gehandelt.
Ihr hätte die Aktion allenfalls dann untersagt werden können, wenn die klagende Kasse glaubhaft gemacht hätte, dass ihr dadurch unzumutbare Nachteile, entstanden sind - wie etwa in Form eines erheblichen Mitgliederschwunds. Das aber wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Die Klage war daher als unbegründet zurückzuweisen. (verpd) (ApoSecur)
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