Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Berlin - Die AOK Rheinland-Pfalz hat in großem Maßstab Apotheken retaxiert, wenn diese mehrere kleine Packungen statt einer Großpackung abgegeben hatten. Das „Stückeln" ist unzulässig, wenn die Apotheke trotzdem die Großpackung auf dem Rezept vermerkt. Dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz zufolge hat die AOK jedoch pauschal Retaxationen verhängt, wenn Rezepte mit der N3-Packung bedruckt waren.
Pauschale Abgabefehler? Die AOK Rheinland-Pfalz beanstandet Omebeta-Rezepte. Foto: APOTHEKE ADHOC
Im konkreten Fall geht es um das Präparat Omebeta von Betapharm. Die
AOK habe die Apotheken bei sämtlichen Verschreibungen über 60 Stück
(N3) retaxiert - selbst wenn tatsächlich die N3-Packung abgegeben
wurde, moniert der Apothekerverband (LAV) Rheinland-Pfalz. Jetzt
müssten die Apotheken anhand ihrer Einkaufsbelege beweisen, dass sie
Großpackungen bezogen und abgegeben haben. Der LAV empfiehlt den
Apotheken deshalb, ihre Rechnungen zu prüfen. Die Retaxierungen
betreffen das erste Quartal 2009.
Die AOK Rheinland-Pfalz wollte Vorwürfe, wonach gezielt bei
Versicherten zum Thema Stückeln nachgefragt wurde, nicht kommentieren.
Auf Anfrage hieß es, die Apotheken seien verpflichtet, das
Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. „Sofern dies nicht beachtet wird,
haben die Krankenkassen die Möglichkeit der Retaxierung, von der im
Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung Gebrauch gemacht wird", sagte ein
Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Das rigide Vorgehen der AOK ist offenbar eine Besonderheit dieser Kasse
in Rheinland-Pfalz. In anderen Bundesländern scheint es um das
Verhältnis zwischen den Landesverbänden der AOK und der Apotheker
besser bestellt zu sein.
Alexander Müller, Donnerstag, 11. März 2010, 15:10 Uhr
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