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KASSENABSCHLAG
Berlin - Ob den Apotheken auf den für 2009 nachzuzahlenden Kassenabschlag Zinsen zustehen, wird derzeit heftig diskutiert. Nach Aussage des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) gilt generell die Regel, dass zur Berechnung entgangener Zinsansprüche eine Verzögerung bei der Zahlung vorliegen muss. Außerdem muss dem Schuldner nachgewiesen werden, dass der Fälligkeitstermin schadhaft versäumt wurde.
Anspruch wegen Verzögerung? Der DAV prüft derzeit, ob den Apotheken Zinsen auf den Kassenabschlag 2009 zustehen. Foto: Elke Hinkelbein
Hier liegt offenbar das Problem: Zwar geht es um den Abschlag für das
Jahr 2009. Doch GKV-Spitzenverband und DAV hatten sich lange Zeit nicht
einigen können, ehe die Schiedsstelle eingeschaltet wurde. Da die
Selbstverwaltung diesen Weg vorsieht, ist fraglich, ob den Kassen eine
verspätete Zahlung angelastet werden kann.
Ansprüche könnten damit frühestens ab dem Tag, an dem die Kassen den
Beschluss der Schiedsstelle erhalten haben, bestehen. Sie hatten jedoch
umgehend Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt. Das Verfahren
eröffnet diese Möglichkeit.
Inwieweit die Apotheker daher überhaupt Zinsansprüche geltend machen
können, prüft der DAV gegenwärtig. „Grundsätzlich ist der DAV bemüht,
berechtigte Zinsforderungen festzustellen", sagte ein DAV-Sprecher
gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Désirée Kietzmann, Freitag, 14. Mai 2010, 12:38 Uhr
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