Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Anlegern gestärkt. Verschweigt ein Bankberater, dass das Kreditinstitut durch verdeckte Rückvergütungen von den empfohlenen Wertpapiergeschäften profitiert, dann muss sich die Bank vor Gericht entlasten.
Gelingt ihr dieser Beweis nicht, dann haftet sie dem Anleger wegen vorsätzlicher Falschberatung, heißt es in dem Urteil (Az: XI ZR 586/07). Damit muss das Oberlandesgericht München erneut über den Fall entscheiden. Im Dezember 2007 hatten die Richter einen Anspruch des Kunden abgelehnt.
In dem Fall, der den BGH bereits zum zweiten Mal beschäftigt hat, hat eine GmbH nach Beratung durch die Bank im Jahr 2000 knapp 250.000 Euro in Aktien und Aktienfonds investiert. Dabei verschwieg der Bankberater dem Kunden, dass die Bank aus den zwischen drei und fünf Prozent liegenden Ausgabeaufschlägen der Fonds Rückvergütungen erhielt - und damit ein eigenes Interesse an den Geschäften hatte. Nach einem Kursabsturz wollte der GmbH-Geschäftsführer die Geldanlage rückgängig machen.
Dafür bestehen nach dem BGH-Urteil gute Chancen. Nach den Worten der Richter trägt die Bank die Beweislast dafür, dass sie den Kunden nicht vorsätzlich falsch beraten hat. Das dürfte ihr nach den Ausführungen des BGH schwerfallen, weil bereits feststeht, dass sie ihre Anlageberater nicht dazu angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen zu informieren. Allenfalls ein "Rechtsirrtum" - den sie aber ebenfalls beweisen müsste - könnte zu ihren Gunsten sprechen.
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