
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Eine Versicherungsgesellschaft darf den Antrag eines Schwerbehinderten auf Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor. Nach Ansicht des Gerichts verstößt das Unternehmen damit weder gegen gesetzliche Diskriminierungsverbote behinderter Menschen noch handle sie sittenwidrig (Az.: 12 U 117/07).
In dem Fall verlangte der Kläger Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung, weil eine Versicherungsgesellschaft den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wegen seiner Behinderung abgelehnt hatte. Die Richter entschieden, das geltende Recht stelle es in das Ermessen der Versicherung, mit wem sie einen Vertrag abschließen möchte. Nur wenn ein Antragsteller offensichtlich diskriminiert werden soll, sei ein Schadenersatzanspruch denkbar. Die bloße Ablehnung eines Antrags genüge dafür in der Regel nicht.
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