
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Gerät
eine Lebensversicherungs-Police in falsche Hände, kann das teuer
werden. Die Versicherung darf das eingezahlte Kapital nämlich auch an
den Überbringer des Versicherungsschein auszahlen. Und das, obwohl
dieser nicht der Versicherungsnehmer ist. Darauf weist die
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Sie
beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (Az.:
IV ZR 16/08).
In dem Fall wollte sich ein Versicherungsnehmer seine zwei Lebensversicherungen auszahlen lassen und erfuhr, dass dies bereits vier Jahre zuvor geschehen war. Damals hatte er die Original-Policen seinem Versicherungsmakler aus anderen Gründen übergeben und nicht mehr zurück erhalten. Es kam heraus, dass die Policen mit einem Kündigungsschreiben - wohl mit gefälschter Unterschrift des Versicherungsnehmers -, beim Versicherer eingereicht worden waren mit der Bitte, das Kapital auf das Konto eines Dritten zu überweisen.
Der BGH hat der Arbeitsgemeinschaft zufolge rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherer ordnungsgemäß vorgegangen ist. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen durfte er an den Inhaber der Original-Police zahlen - auch wenn Kündigungsschreiben und Unterschrift nicht echt waren. Der Versicherungsnehmer könne nun allenfalls gegen den unberechtigten Geldempfänger vorgehen. Im konkreten Fall sei das aber recht aussichtslos: Der Versicherungsmakler sei bereits wegen Betrugs in anderer Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. dpa/ApoSecur
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