• 15.11.2009 - ApoSecur® News Vorsorge: Lebensversicherer gründen Versorgungskasse für Geschiedene

    Die Lebensversicherer haben ihre Hausaufgaben entsprechend des neu geregelten Versorgungsausgleichs in Scheidungsfällen gemacht und eine Lösung zur Aufteilung einer Betriebsrent ...

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ApoSecur® News Vorsorge:

Lebensversicherer gründen Versorgungskasse für Geschiedene

 

Die Lebensversicherer haben ihre Hausaufgaben entsprechend des neu geregelten Versorgungsausgleichs in Scheidungsfällen gemacht und eine Lösung zur Aufteilung einer Betriebsrente geschaffen.

Anfang November haben 38 Lebensversicherer gemeinsam die Versorgungsausgleichs-Kasse (VAUSK) als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet. Damit meldet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Vollzug bei der kapitalgedeckten Auffanglösung für Renten-Ausgleichsansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge bei Ehescheidungen.

Das neue Versorgungsausgleichs-Recht, das zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist, geht zwar grundsätzlich von einer internen Aufteilung der Rentenanwartschaften bei Scheidung aus. Das heißt, dass die während der Ehezeit erdienten Ansprüche beim Versorgungsträger halbiert werden, wofür der ausgleichsberechtigte Ex-Partner in aller Regel einen eigenen Vertrag erhält.

Für die externe Betriebsrenten-Teilung

Doch das Gesetz sieht auch eine externe Lösung vor. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Ausgleichsberechtigten keine konkreten Angaben machen, wo die betrieblichen Rentenansprüche geführt werden sollen, die ihm beziehungsweise ihr infolge der Scheidung zustehen. Dann springt auf Anweisung des Familiengerichts die neue VAUSK ein, wie sie der Gesetzgeber haben wollte, betont der GDV weiter.

„Auch wenn Arbeitgeber die Ex-Gatten als Betriebsfremde nicht in ihre Versorgungswerke aufnehmen wollen, wird für diese bei der Versorgungsausgleichs-Kasse eine gleichwertige Zielversorgung sichergestellt", ergänzt GDV-Hauptgeschäftsführer Dr. Jörg von Fürstenwerth. Da die VAUSK eine gesetzliche Auffanglösung ist, können die Versorgungsberechtigten ihre neuen Verträge jedoch nicht mit eigenen Beiträgen fortsetzen. (v e r p d)


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