• 09.11.2014 – Zur Bezugsberechtigung eines Erben bei privaten Rentenversicherungen

    VORSORGE – Steuer & Recht Die Klage eines Erben auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen war erfolgreich. Das Landgericht Coburg stellte fest, dass ...

Apotheke
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoSecur® Nachrichten - Vorsorge:


Steuer & Recht

Zur Bezugsberechtigung eines Erben bei privaten Rentenversicherungen

 

Die Klage eines Erben auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen war erfolgreich. Das Landgericht Coburg stellte fest, dass solche Ansprüche dem durch Testament eingesetzten Erben zustehen.

Sachverhalt
Die Tante des Klägers schloss bei dem später verklagten Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen ab. Sie zahlte Beträge von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge ein. Es war vereinbart, dass im Falle des Todes die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen - den Kläger - als Alleinerben eingesetzt hatte.

Der Kläger war der Auffassung, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro erhalten müsse.

Die Beklagte brachte vor, dass mit den Versicherungsurkunden an die Tante Begleitschreiben versendet worden seien. In diesen sei enthalten, dass nach dem Tod der Tante die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei nicht der gesetzliche Erbe, sondern lediglich durch Testament eingesetzt.

Gerichtsentscheidung
Das Gericht gab der Klage bezüglich der Versicherungsleistungen statt.

Der Kläger als Erbe der verstorbenen Tante ist bezugsberechtigt. Es konnte nicht geklärt werden, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Tante und der Versicherung vereinbart worden war. In den Versicherungsscheinen fanden sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Fall des Todes. Der Versicherungsschein als Urkunde trägt aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben. Dort ist die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt, so dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt, dass der Erbe anstelle des Erblassers eintritt. Da das Versicherungsunternehmen nicht beweisen konnte, dass die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart wurde, konnte der Neffe die Beträge fordern.

Ergänzend führte das Landgericht auch aus, dass selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, diese Regelung so auszulegen wäre, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

Fazit
Der Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsschein beweist grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages.

LG Coburg, Urteil 22 O 598/13 vom 15.04.2014

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aposecur.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aposecur.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aposecur.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die PharmaRisk® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
ApoLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
ApoBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
ApoPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
ApoTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

PharmaRisk OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
PharmaRisk FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Apotheke
SingleRisk MODULAR: Risiken so individuell wie möglich absichern
ApoRecht-Police: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
CostRisk-Police: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
ApoSecura Unfallversicherung: Beruflich und privat bestens geschützt

Sicher in die Zukunft – www.aposecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Checklisten Lexikon Vergleichsrechner Produktlösungen